Frage an Eckart von Klaeden von Veit M. bezüglich Familie
Ich möchte Ihnen zustimmen, dass die Ausgestaltung nachehelicher Solidarität als auch die Interpretationen zur Verantwortung von Eltern zu Ihren Kindern eine der zahlreichen ernsthaften noch zu lösenden Aufgaben unserer Gesellschaft sind. Es freut mich, dass Sie zumindest die aufgeworfene Thematik kennen. Die bereits jetzt bestehende, undifferenzierte Unterhaltsverpflichtung gegen uneheliche Väter wird dem Einzelnen oft erst sichtbar, wenn die Ansprüche - zusätzlich zum Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bis zum Erwachsenenalter des Kindes - von den Kindsmüttern eingefordert werden.
Ich möchte die Fragestellung zum Artikel 6 unseres Grundgesetzes erweitern und Sie fragen aus welchen Gründen in IV dieses Artikels jede Mutter einen Anspruch auf die Fürsorge der Gemeinschaft hat? Sie fordern, die Unterhaltsansprüche von Müttern, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet sind, denen der Geschiedenen "anzupassen". Ich wünschte Ihnen die Courage, ehrlich auszusprechen, mit einer möglichen leichter werdenden Verlängerung der Zahlpflicht des Vaters sollen vor allem einmal die leeren Staatskassen entlastet werden. Stellt dies dann nicht einen Verstoß gegen Art. 6 IV GG dar, wenn weniger Gemeinschaft, dafür mehr der Einzelne, der Vater als "Verursacher" in die Pflicht zu nehmen ist? Ist nicht vielleicht sogar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für uneheliche Mütter daher nach dreijähriger Erwerbspause aus dem § 1602 Abs. 1 BGB abzuleiten?
Ihre Worte aufgreifend, lieber Herr von Klaeden, von veränderten gesellschaftlichen Bedingungen und der angestrebten Einforderung von Eigenverantwortung wünsche ich mir die kommende Richtung weisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in die Lebenswirklichkeit zurück.
Sehr geehrter Herr Mühling,
bitte gestatten Sie mir eine Vorbemerkung.
Ich weiß, daß es nach dem Scheitern einer Beziehung häufig Schwierigkeiten gibt, wenn es um Umgang und Unterhalt geht. Ich kenne Väter, die darunter leiden, daß sie ihre Kinder nicht sehen dürfen und ich kenne Mütter, die darunter leiden, daß sie die gesamte Sorge für die Kinder alleine tragen müssen.
Die Eingriffsmöglichkeiten des Staates sind hier, trotz aller gesetzlichen Vorschriften, beschränkt. Letztlich obliegt es den Eltern, persönliche Verletzungen und Eitelkeiten hintan zu stellen und sich gemeinsam um das Wohl ihrer Kinder zu kümmern.
Doch nun zu Ihrer Mail:
Artikel 6 Absatz IV des Grundgesetzes verpflichtet den Staat in der Tat zum Schutz der Mütter. Diese Schutzpflicht betrifft z.B. die Arbeitsplatzgarantie für eine schwangere Frau bzw. Mutter. Der Grund für diese Vorschrift liegt nahe: Frauen sollen keine Nachteile dadurch erleiden, daß sie infolge der Kinderbetreuung begrenzt aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.
Im übrigen kann ich Ihre Frage nicht nachvollziehen.
"Verursacher" eines Kindes - um bei Ihrem Wortgebrauch zu bleiben - sind die Väter und nicht der Staat. Ein Mann, der ein Kind zeugt - egal ob ehelich oder nicht-ehelich - hat die Verantwortung für dieses Kind zu übernehmen. Finanziell und, sofern die Umstände dies zulassen, auch durch die sonstige elterliche Sorge. Ebenso ist es in erster Linie die Aufgabe des Vaters, die Mutter finanziell zu unterstützen, sofern diese wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft für ihren Unterhalt zu sorgen.
Sicher sind Sie mit mir einer Meinung, daß jedes Kind einen Anspruch auf die Fürsorge und Betreuung seiner Mutter hat, egal ob diese verheiratet ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden