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Eckart von Klaeden
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Frage von Hans-Henning S. •

Frage an Eckart von Klaeden von Hans-Henning S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr von Klaeden, sehen Sie Handlungsbedarf angesichts der Tatsache, dass das Schächtungsverbot (HAZ Bericht) quasi unterlaufen wird mit der fragwürdigen und dehnbaren sogenannten religiösen Begründung? Sollte und könnte das Verbot nicht konsequenter duchgesetzt werden? Mit freundlichem Gruß H.Schlie

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schlie,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

In dem von Ihnen zitierten Artikel in der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung werden Vorfälle in einem Schlachtbetrieb in Stade dargestellt, zu denen die Staatsanwaltschaft noch ermittelt. Eine endgültige Klärung der Vorgänge bleibt somit abzuwarten.

Die Problematik des Schächtens im Hinblick auf den Tierschutz ist mir bekannt. Die Möglichkeiten des Gesetzgebers, das Schächten zu unterbinden oder einzuschränken, sind jedoch sehr begrenzt, wenn das Schächten als Ausübung der Religionsfreiheit nach Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz (GG) vollzogen wird. Auch nach Aufnahme des Tierschutzes als eine weitere Staatszielbestimmung in Artikel 20a GG hat sich am Grundrecht aus Artikel 4 GG nichts geändert.

Ihre Vermutung, das Schächtungsverbot werde "mit der fragwürdigen und dehnbaren sogenannten religiösen Begründung" unterlaufen, ist nicht belegt. Wo eine religiöse Überzeugung, deren Ausübung das Schächten mit einschließt, fehlt, wäre das Schächten eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG, die von den zuständigen Stellen verfolgt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden MdB