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Eckart von Klaeden
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Frage von Ullrich K. •

Frage an Eckart von Klaeden von Ullrich K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr von Klaeden,

die Goldreserven der Bundesbank lagern zum größten Teil in den USA und Großbritannien, ein kleiner Teil in Frankreich. Meine Fragen diesbezüglich:
1. Warum lagern die Goldreserven nicht in Deutschland?
2. Wie genau ist die Rechtsauffassung der Bundesbank bzgl. der Eigentümerschaft der knapp 3402 Tonnen deutschen Goldes?
3. Sehen Sie das Gold als Eigentum der (unabhängigen) Bundesbank als eigenständiger juristischer Person?
4. Wer genau hätte dann, nach welchen Kriterien, die letzte Verfügungsgewalt über das Gold?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Beste Grüsse
U. Krone

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Krone,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich als Abgeordneter des Deutschen Bundestages und nicht als Staatsminister im Namen der Bundesregierung beantworte.

zu Frage 1:
Gemäß dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (§ 3 Bundesbankgesetz [BBankG]) obliegt die Verwaltung der deutschen Währungsreserven der Deutschen Bundesbank. Die Deutsche Bundesbank hält einen großen Teil der Goldbestände in eigenen Tresoren im Inland. Weitere Bestände werden insbesondere an den wichtigen Goldhandelsplätzen bei den dort ansässigen Zentralbanken verwahrt, z.B. in New York bei der Federal Reserve Bank und in London bei der Bank of England). Bei der Entscheidung der Deutschen Bundesbank über die Verteilung der Reserven sind Sicherheits- und Kostenaspekte maßgeblich. Außerdem ist es zur Durchführung von Goldaktivitäten (wie z.B. der Goldleihe) erforderlich, an den Handelsplätzen Goldbestände vorzuhalten. Über die bei den ausländischen Notenbanken verwahrten Goldbestände kann von der Bundesbank zu jeder Zeit verfügt werden

zu Fragen 2 bis 4:
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Satz 1 Bundesbankgesetz [BBankG]). Als Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hält und verwaltet sie die Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 BBankG in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Für diese Kernaufgabe des Eurosystems hat das Unionsrecht den nationalen Zentralbanken Unabhängigkeit eingeräumt (Artikel 130 AEUV). Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben keine Verfügungsbefugnis über die nationalen Währungsreserven einschließlich des Goldes. Die Deutsche Bundesbank ist Eigentümerin der deutschen Währungsreserven, die auch in ihrer Bilanz ausgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden MdB