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Eckart von Klaeden
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Frage von V. M. •

Frage an Eckart von Klaeden von V. M. bezüglich Familie

Nach geltender Rechtlage gem. BGB 1615 l erwirbt eine Mutter aus Anlass der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Für den Fall der Kindsbetreuung durch den Vater des Kindes gilt entsprechendes v.v.. Welchen Standpunkt vertreten Sie zu dieser Rechtssituation. Und welche der beiden nachfolgend genannten OLG-Urteile befürworten Sie?

Laut OLG Hamm (Az. 5 UF 262/04 vom 27.08.2004) herrscht eine Ungleichbehandlung beim Unterhalt für Mütter ehelicher und nicht ehelicher Kinder. Während Verheiratete nach einer Trennung bis zu 15 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen lebenslang Unterhalt bekämen, seien es bei ledigen Müttern "nur" drei Jahre. Der Bundesgerichtshof hat eine Revision einer nichtehelichen Mutter angenommen, die die Beschränkung des Unterhalts auf 3 Jahre für verfassungswidrig hält. Die Zulassung könnte ein Indiz sein, dass der BGH diese Auffassung auch teilt.

Das OLG Nürnberg urteilt (Az. 10 UF 1677/02), eine Frau, die ein uneheliches Kind zur Welt bringt, kann vom Vater nicht über das dritte Lebensjahr hinaus Unterhalt verlangen. Die Mutter ist das Risiko einer Alleinerziehenden eingegangen und muss auch die Folgen tragen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mühling,

vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie ein drängendes Problem aufgreifen. Bevor ich antworte, möchte ich noch auf etwas hinweisen. Zwischen den beiden Urteilen, die Sie hier anführen, liegen zwei Jahre. Das Urteil des OLG Nürnberg stammt aus dem Jahr 2002, das Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2004. In diesen beiden Jahren ist die Diskussion, wie nicht-eheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich behandelt werden sollen, weiter vorangeschritten.

Jedem Urteil liegen zudem andere Sachverhalte zugrunde. Da zudem Gesetzesvorschriften häufig der Auslegung zugänglich und an dieser Auslegung Richter mit verschiedenen Rechtsauffassungen beteiligt sind (bei den Urteilen handelt es sich um Berufungsurteile; dem können Sie entnehmen, daß die untere Instanz jeweils anders entschieden hat), möchte ich zu den Urteilen als solchen nicht dezidiert Stellung nehmen.

Einig sind sich alle Parteien, daß das Unterhaltsrecht an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen angepasst werden und damit auch eine Gleichbehandlung aller Kinder erreicht werden muß. Kinder sind das schwächste Glied in unserer Gesellschaft und deshalb absolut schutzwürdig. Die weit mehr als eine Million Kinder, die heute bei uns in der Sozialhilfe leben, müssen dort heraus und dabei ist es egal, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Dafür hat sich die Union seit Jahren eingesetzt, und sie wird es auch künftig tun.

Bereits 1998 hat die damalige CDU/CSU/FDP-geführte Bundesregierung mit der großen Kindschaftsrechtsreform den ersten Schritt für eine umfassende Reform des Familienrechts gemacht. Eine Anpassung des Unterhaltsrechts, der die Rechte der Kinder in den Vordergrund stellt und die Interessen aller Unterhaltsberechtigten angemessen berücksichtigt, hätte die logische und zeitnahe Folge sein müssen. Die rot-grüne Bundesregierung hat sich dafür jedoch sehr viel Zeit gelassen und erst 2005 einen Referentenentwurf vorgelegt, der kompromissfähige Ansätze enthielt, jedoch nicht mehr in das parlamentarische Verfahren eingebracht wurde.

Wir begrüßen ausdrücklich die Forderung, daß der Unterhalt von Kindern künftig Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen haben soll; dies kann dabei helfen, die Zahl der sozialhilfebedürftigen Kinder zu verringern. Darüber hinaus entspricht eine Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten und die damit verbundene Begrenzung etwaiger Unterhaltsansprüche wie beschrieben besser den gegenwärtigen gesellschaftlichen Realitäten. In diesem Zusammenhang gilt es besonders, die Unterhaltsansprüche von Müttern, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet sind, weiterzuentwickeln und denen der Geschiedenen anzupassen, ohne jedoch die durch die Verfassung festgeschriebene Sonderstellung der Institution der Ehe zu unterhöhlen.

<>Die Union wird unmittelbar nach der Wahl ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Unterhaltsrechts starten, das diese Zielsetzung verfolgen wird.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter der E-Mail-Adresse eckart.klaeden@bundestag.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart von Klaeden