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Doris Ahnen
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Frage von Werner B. •

Ob und in wie weit wurde bei der Festlegung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in 2023 auf 465 % die ab 2025 deutlich höheren Grundwerte und damit steigenden Messbeträge berücksichtigt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

 

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Januar 2023.

 

Zu unterscheiden sind auf der einen Seite der Hebesatz der Grundsteuer B, der im Stadt- oder Gemeinderat entschieden wird. Auf der anderen Seite gibt es den Nivellierungssatz für die Grundsteuer B nach § 17 Absatz 2 Nr. 2 LFAG, der durch den Landtag festgelegt wurde, ebenso wie die Nivellierungssätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer. Die im LFAG festgelegten Nivellierungssätze orientieren sich grob an den bundesweiten Durchschnitten der Hebesätze. Die Nivellierungssätze dienen einer fairen Berechnung der kommunalen Finanzkraft innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs und sind nicht etwa eine Vorgabe für die Hebesatzfestlegung in der Gemeinde. Im Zuge der Grundsteuerreform werden sich die Grundsteuermessbeträge, auf deren Basis sich multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinden die Grundsteuern berechnen, tendenziell verändern. Mit Blick auf das Jahr 2025 werden folglich die Gemeinden die Höhe der Hebesätze und das Land die Höhe der Nivellierungssätze hinterfragen müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Doris Ahnen

 

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