
(...) Danach sollte § 58a StPO dahingehend geändert werden, dass Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen audiovisuell aufgezeichnet werden müssen, wenn es bei schweren Tatvorwürfen oder einer schwierigen Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder die schutzwürdigen Interessen des Zeugen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen so besser gewahrt werden können. Diese Regelung bildete das Kernstück der neuen Regelung zur Dokumentation des Ermittlungsverfahrens, die zukünftig bei Vorliegen bestimmter, an die Tat oder an die Person des zu Vernehmenden anknüpfender Umstände eine audiovisuelle Aufzeichnung verpflichtend macht. (...)