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Dirk Wedel
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Dirk Wedel von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wedel,

das Bayerische Landesjugendamt (Broschüre "Trennung und Scheidung", 2. Aufl. 2004) und Spitzenbeamte in Sozialminsiterium sowie Justizministerium Bayerns propagieren die Mißachtung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes von Eltern bzw. Familien in der Krise (bzw. in Sorgerechtsverfahren) dadurch, daß sie eindeutig zur Mißachtung der §§ 624 (4) ZPO bzw. 170 GVG auffordern: Familienrichter sollen an das Gericht gelangende Anwaltsschreiben und auch psychologische Sachverständigengutachten "umgehend" in Kopie an das zuständige Jugendamt weiterleiten. Diese vor allem bestimmten z.B. Münchner Psychokonzernen (und Familienanwälten) objektiv finanziell nützlichen, für die Eltern eindeutig regeläßig schädlichen Empfehlungen werden m.W. sogar hier und da umgesetzt, was der Leiter des BLJA ja auch ausdrücklich wünscht. Er ist derzeit Sprecher einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, hat also nicht nur im Land großen Einfluß. Auch die Augsburger Anwältin Dr. Groß hat bei der Erarbeitung der Empfehlungen - glaubt man Dr. Sauter - mitgewirkt, desweiteren maßgeblich Herr Dr. Dr. (Univ. Prag) Salzgeber, warum auch immer einflußreicher Betreiber der international agierenden Psychologen- Firma "GWG".

Nun meine Frage:

Werden die derzeit noch eindeutig rechtswidrigen, die grundsätzlich zu achtende Intimität der Familienangelegenheiten grob mißachtenden Empfehlungen bald gesetzeskonform gemacht dadurch, daß eine künftige Mehrheit im Bundestag z.B. die Jugendämter in Sorgerechtsverfahren bereits primär/ auf Anrag zu "Verfahrensbeteiligten" und damit gewissermaßen die Eltern zu "Kindern" ohne Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht?
Würden Sie sich gegebenenfalls persönlich dafür einsetzen, daß es dazu nicht kommt?

Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner

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Sehr geehrter Herr Meißner,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

"Da gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die Gerichte (nur) Gesetz und Recht unterworfen sind, sind §§ 624 Abs. 4 ZPO, 170 GVG anzuwenden. Änderungsbedarf die §§ 624 Abs. 4 ZPO, 170 GVG betreffend erkenne ich nicht."

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Wedel

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