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Dirk Panter
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Frage von Jörn C. •

Frage an Dirk Panter von Jörn C. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Panter,

seit dem 17.05.2021 kann der verpflichtende Coronaschnelltest für Schüler nicht mehr als Selbsttest zu Hause durchgeführt werden. Das sächsische Staatsministerium für Kultus beruft sich dabei auf eine entsprechende bundesweite Verpflichtung, die sich aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ergeben soll. Vor kurzem wurde die sächsiche Coronaverordnung derart angepasst, dass sie sich nun auf diese Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bezieht, um die Testpflicht zu regeln.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus der Ausnahmeverordnung, die ausdrücklich zum Ziel hat, Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene zu regeln, eine Verschärfung der Testpflicht für ungeimpfte Schüler ergeben soll. Die Ausnahmeverordnung regelt jedenfalls die Testpflicht nicht bundesweit; dies ist weiterhin im Infektionsschutzgesetz geregelt. Ich sehe daher keinerlei Grundlage dafür, dass, wie Frau Ministerin Köpping nun mehrfach erklärt hat (s. z.B. https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/251669), die eigentlich vom Freistaat Sachsen gewollte Regelung mit der Möglichkeit zum Selbsttest zu Hause durch die Ausnahmeverordnung des Bundes unmöglich wird.

Daher meine Fragen:
1. Gibt es eine formale entsprechende Anweisung des Bundes, und hat es die Bundesregierung hier versäumt, die Ausnahmeverordnung ausreichend präzise zu formulieren?

2. Oder ist es eine Interpretationssache durch die Landesregierung, die eine entsprechende Anweisung durch die Bundesregierung unterstellt?

3. Falls Sie der Auffassung sind, dass die Ausnahmeverordnung tatsächlich eine Regelung wie in der aktuellen Schutzverordnung des Freistaats erzwingt wäre ich ebenfalls für eine Begründung dankbar. Ich selbst und ein von mir konsultierter Rechtsanwalt können keine solche Begründung erkennen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Cordes

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Sehr geehrter Herr C.,
 
Ihre Frage ist leider deutlich länger liegengeblieben, als es sein sollte und als es die Regel ist. Dafür möchte ich mich ausdrücklich entschuldigen. In den vergangenen turbulenten Monaten sind einige Arbeitsabläufe durcheinandergeraten. Auch wenn der Anlass zu ihrer Frage nun schon eine ganze Weile zurückliegt, so möchte ich dennoch darauf antworten.
 
Sachsen hat die Corona-Schnelltests in den Schulen bereits am 12. April eingeführt und gehörte damit zu den ersten Ländern, die Lockerungen mit verpflichtenden Antigen-Schnelltests gekoppelt haben. 
 
Erst Ende April hat der Bund das Infektionsschutzgesetz um den § 28c („Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen“) ergänzt. Ziel dieser Ergänzung war es, die verschiedenen Regelungen der Bundesländer bezüglich Lockerungen für geimpfte, genesene und getestete Personen zu vereinheitlichen, indem die Bundesregierung ermächtigt wird, eine bundesweit einheitlich gültige Verordnung zu erlassen. 
 
Von diesem Recht hat die Bundesregierung mit der am 8. Mai ausgefertigten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) Gebrauch gemacht. Dort ist unter § 2 Nr. 7 geregelt, welche Anforderungen an einen Schnelltest gestellt sind. Die SchAusnahmV ist insofern strenger als die bis dahin gültige sächsische Regelung es war, da sie keine zuhause durchgeführten Schnelltests mehr zulässt. Durch diese Festlegung auf Bundesebene musste auch die sächsische Praxis der Testung an Schulen angepasst werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Panter

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