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Antwort von Dirk Landau
CDU
• 09.01.2008

(...) nach Artikel 59 Absatz 4 ist der Gesetzgeber ermächtigt, einen Beitrag bestimmten Umfangs zu erheben, sofern es die wirtschaftliche Lage der Studierenden, ihrer Eltern oder der sonst unterhaltspflichtigen gestattet. Voraussetzung für die Einführung von Studiengebühren sind somit die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen. Daher hat der Gesetzgeber die Sozialverträglichkeit durch ein Darlehensmodell gewährleistet. (...)

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