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Dietmar Bartsch
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Frage von Beate Maria V. •

Wann rechnen Sie mit einer Entbuerokratisierung bei Antragsstellungen ( z.B Altersgrundsicherung) ,d.f.alte,kranke u.behinderte Menschen ohne Hilfe nicht umzusetzen sind?

Wann ist m.einer Vereinfachung d.Antraege auf fortlaufende (!) Altersgrundsicherung u.Abbau d.buerojratischen Hürden gerade f.hochbetagte Senioren u.Behinderte zu rechnen ?
Der enorme bürokrat. Aufwand, d. ein alter ,oft auch (chronisch ) kranker Mensch zu bewaeltigen hat ,um weiterhin Leistungen nach SGB II zu erhalten ,stellt f. d.Altersklasse ab 80 Jahren , u.behinderten Menschen eine Zumutung dar. Wenn bereits i. d.Vergangenheit naemliche Leistungen gewaehrt wurden , sollte man ledigl..1x jaehrl. abfragen,ob sich möglicherw. Änderungen ergeben haben ! Warum nicht,auch um allen d.ausufeenden buerokrat.Aufwand zu ersparen,nicht eine eidesstattliche Erklaerung verlangen? Es koennte 1win-win Situation sein fuer alle. Ebenso koennte doch agiert werden hinsichtl.d.jaehrl.Befreiung v.Zuzahlungen zu Heil-und Arzneimitteln,zumindest wenn schon einmal Befreiung gewaehrt wurde. Ist d.jetzige Handhabg.nicht eine Form d.Altersdiskriminierung ?Was meinen Sie ?MfG

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau V.,

ich rechne in dieser Legislaturperiode mit keiner Vereinfachung bei der Antragstellung. Die Bundesregierung hat dazu im Koalitionsvertrag nichts vereinbart.

Theoretisch ist es allerdings heute bereits so, dass Altersgrundsicherung auch ohne Folgeantrag weitergezahlt werden kann. Das hat das Bundessozialgericht 2009 entschieden. Lokal wird die Umsetzung gleichwohl sehr unterschiedlich gehandhabt. In der Regel sind Folgeanträge einfacher als Erstanträge. Aber sie bleiben eine Herausforderung gerade für alte und chronisch kranke Menschen.

Noch schwieriger ist die erste Beantragung. Insgesamt ist es ein Riesenproblem bei der Altersgrundsicherung, dass viele Menschen zwar theoretisch einen Anspruch haben, diesen Anspruch aber nicht einfordern. Sie leben dann unter dem Existenzminimum.

Dass die Antragstellung vereinfacht werden kann, wurde während Corona deutlich: Leistungsbezieher, die zu Beginn der Pandemie bereits Grundsicherung erhielten, mussten für die Weiterbewilligung keinen Neuantrag stellen. Auch jetzt könnten Sozialämter schon mehr bei der Antragstellung unterstützen und beraten, wozu sie gemäß § 11 SGB XII verpflichtet sind. Dafür brauchen die Kommunen - die für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig sind - aber mehr finanzielle Ressourcen, damit sie ihre Aufgabe umfassend wahrnehmen können.

Freundliche Grüße
Dr. Dietmar Bartsch

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