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Dietmar Bartsch
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Frage von Renate S. •

Guten Abend Herr Dr. Bartsch, haben Sie herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage nach dem Abstandsgebot in der Beamtenbesoldung. Leider trifft Ihre Antwort nicht den Kern meiner Frage.

Mich interessiert welche Partei wann dieses Abstandsgebot beschlossen und in unserer Verfassung verankert hat damit es dem Alimentationsprinzip des Berufbeamtentums und dem Art.33 Absatz 5 gerecht wird. Ist es der gleiche Weg wie beim Altersgeld? Für die Reduzierung von Kinder - und Altersarmut bleibt bei steigenden Pensionslasten - bedingt durch die Anhebung der Gehälter und Versorgungslasten wieder nichts übrig, sehe ich das richtig?
Freundliche Grüße
Renate S.

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Sehr geehrte Frau S.,

das hat keine Partei beschlossen, sondern dazu hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei darum bemüht, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie sie in Preußen und später im Deutschen Reich entwickelt wurden, weiterzuentwickeln.

Dem Bundes- und den Landesgesetzgebern obliegt es, dieses Urteil in den Beamtenbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen umzusetzen, mit denen jährlich oder zwei-jährlich die Beamtenbesoldung an die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes angepasst werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu gesagt, dass der reale Grundsicherungsbedarf mit dem Faktor 1.15 multipliziert werden muss, um dem Abstandsgebot zu genügen. Davon weicht die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe A 3 - bei einer vierköpfigen Familie mit nur einem Einkommen - in den Bundesländern allerdings weiterhin zum Teil deutlich nach unten davon ab.

Ob neben der Beamtenbesoldung Geld für die Bekämpfung von Kinder- und Altersarmut da ist, ist eine Frage der politischen Auseinandersetzung. Jedenfalls sollten die unteren Einkommensbezieher bei den Beamten nicht gegen Arbeiternehmer mit geringen Einkommen, Arme und Menschen in Altersarmut ausgespielt werden.

Freundliche Grüße

Dr. Dietmar Bartsch

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