Wie stehen Sie zum Ersten Gesetz vom 7. Februar 2024 zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Rechten der Verbraucher*innenn? Insbesondere die Aushebelung von Auskunftsrecht nach §34 BDSG:
Am 7. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn die Kreditwürdigkeit von Verbraucher*innen mittels eines Bonitätsscores bewertet wird und maßgeblich dazu beiträgt, dass ein Vertrag nicht oder zur schlechteren Bedingungen entsteht. Nun jedoch folgender Satz angefügt werden:
„Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“ Ich befürchte, dass damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgehebelt würde und Verbraucher*innen in Deutschland in vielen Fällen nach wie vor in ihren Rechten hinsichtlich einer Auskunft eingeschränkt wären.
Des Weiteren berücksichtigt Artikel 15 DSGVO sowie § 29 Abs. 1 BDSG den Geschäftsgeheimnisschutz bereits ausreichend.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage an Dieter Janecek! .Wie Sie richtig schreiben, wird das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aktuell einer Reform unterzogen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Ressortabstimmung durchlaufen hat und am 07. Februar 2024 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Den Gesetzentwurf finden Sie unter folgender Internetadresse: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/aendg_bdsg.html;jsessionid=49B42F5878F527A252F6B858F417DB3E.live861. Derzeit wird der Gesetzentwurf im Bundesrat beraten (BR-Drs. 72/24). Erst in einem nächsten Schritt wird er die Bundestagsfraktion offiziell erreichen und im Deutschen Bundestag im parlamentarischen Verfahren behandelt.
Der Gesetzentwurf zielt erstens darauf ab, Vereinbarungen des aktuellen zwischen den Ampelpartnern geschlossenen Koalitionsvertrags umzusetzen. Insbesondere soll dem Anliegen einer Verbesserung von Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes, insbes. durch eine Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz, Rechnung getragen werden. Darüber hinaus adressiert der Entwurf Handlungsbedarfe, die sich aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben haben (siehe die vom BMI im Oktober 2021 vorgelegte Evaluierung, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/evaluierung-von-gesetzen/downloads/berichte/evaluierung-bdsg.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Die Stärkung der Rechte und die Wahrung berechtigten Interessen von Verbraucher*innen sind für uns als Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen ein besonders wichtiges Anliegen. Wir konnten bereits während der Ressortabstimmung, also noch vor unserer formellen Befassung mit dem Entwurf, einige unserer Forderungen einspeisen. Im Rahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen werden die regierungstragenden Fraktionen absehbar weitere Änderungen am Gesetzentwurf vornehmen.
Die von Ihnen angesprochenen Aspekte, insbesondere die im Gesetzentwurf angelegte Neuregelung des § 34 Absatz 1 Satz 2 BDSG, haben wir bereits fest im Blick. Dabei ist im Gesetzentwurf bereits vorgesehen, dass diese für den Bereich des Scorings keine Anwendung finden soll. Derzeit prüfen wir, inwiefern wir im parlamentarischen Verfahren weitere Änderungen für erforderlich halten, damit das Auskunftsrecht der Betroffenen nicht unnötig eingeschränkt wird.
Auch die weiteren von Ihnen genannten Aspekte zum Scoring, insbesondere auch das dazu jüngst ergangene EuGH-Urteil, haben wir „auf dem Schirm“ und berücksichtigen diese bei unserer Positionsfindung. Hier stellt sich für uns insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls wie die datenschutzrechtliche Kontrolle noch weiter verbessert werden kann.
Freundliche Grüße
Team Janecek