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Detlef Müller
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Frage von Björn A. •

Frage an Detlef Müller von Björn A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Müller,

ich sehe eine Onlinedurchsuchung von der ich nichts weiß und von der ich vermutlich nie was erfahre als eine extreme Beschneidung meiner Rechte auf Privatsphäre. Auf meinem Rechner liegen nun mal sehr private Sachen. Es ist immer die Rede von einem Richter welcher darüber entscheidet. Doch ist dieser wirklich dazu in Lage? Ich zweifle sehr stark daran, wenn ich dieser Tage lese, dass von Mai bis Juli 2008 fast 2200 Anordnungen von Richtern zum Zugriff auf Daten der Vorratsspeicherung erlassen wurden sind. Diese Daten sind meines Erachtens auch nur für schwere Straftaten sowie internationalem Terrorismus verfügbar. Bin ich da richtig informiert oder nicht?

Zum Abschluss möchte ich noch erwähnen, dass ich es sehr gut finde das Sie hier auf der Seite vertreten sind. So schwer dies auch sicherlich manchmal ist.

Ihnen noch eine schöne Woche,
mit freundlichem Gruß
Björn Adelberg

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Adelberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage bei „abgeordnetenwatch.de“.

Wie ich bereits in einer anderen Frage zur Novellierung des BKA-Gesetzes geschrieben habe, habe ich mir meine Zustimmung zum Gesetz nicht leicht gemacht. Mittlerweile ist das Gesetz im Vermittlungsausschuss und ich hoffe, dass man dort zu einer einvernehmlichen Lösung finden wird. Der niedersächsische CDU-Innenminister Schünemann hat sich dazu in einem Interview geäußert, dass der von der Bundesregierung wegen der Regelung angerufene Vermittlungsausschuss "bei der SPD keine reine Formsache" sei. Ich muss sagen, ich finde es gut, dass wir als Sozialdemokraten uns bei einer so wichtigen und einschneidenden Entscheidung Zeit lassen und sorgfältig abwägen.

Zu Ihren Fragen: Sie haben recht, dass die Onlinedurchsuchung nur nach einem richterlichen Beschluss beim Verdacht auf eine schwere Straftat oder terroristische Gefahr möglich ist. Der Kernbereichsschutz wird bei der Auswertung der erhobenen Daten dadurch gewährleistet, dass die erhobenen Daten unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten (von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss) durchzusehen sind. Sie bilden gemeinsam ein Gremium, wobei gesetzlich klargestellt ist, dass der Datenschutzbeauftragte Weisungsfreiheit genießt und ihm durch die Ausübung der Aufgabe des Kernbereichsschutzes keine Nachteile erwachsen dürfen. Soweit einer der Beteiligten Zweifel hat oder innerhalb des Gremiums Uneinigkeit entsteht, sind die Daten entweder unverzüglich zu löschen oder dem Richter zur Entscheidung vorzulegen. Die Betroffenen müssen auch nachträglich von der Onlinedurchsuchung informiert werden. Außerdem bleibt der Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (Ärzte, Priester, Anwälte) weiterhin gesichert.

Ich bin davon überzeugt, dass sich die zuständigen Richter ihrer Verantwortung bewusst sind, wenn sie eine Onlinedurchsuchung anordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Müller, MdB

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