Frage an Detlef Müller von Tommy T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Ich habe aufmerksam ihre Antwort zu der Frage von Herrn Bochmann gelesen, vor allem der Bezug auf eine rechtsstaatliche Ordnung im Kampf gegen Kinderpornographie mit dem Argument der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung im Ausland unter Berufung auf Experten, welche jedoch kann man mehreren Quellen glauben ebenso Ergebnisse veröffentlicht haben nachdem diese Strafverfolgung durchaus möglich ist.
Meine Frage bezieht sich nun auf den Punkt dass eben diese Gesetzesvorlage aktuelle verfassungsrechtliche Bedenken auslöst, einerseits auf EU Ebene sowie von ehemaligen Bundesrichtern und daher für mich von Interesse ist wie Sie diese Lage unter den aktuellen Gegebenheiten eventuell neu beurteilen.
Ich bitte zu beachten dass dies nicht eine inhaltliche Frage zur Gesetzesvorlage ist, da dies schon beantwortet wurde, viel mehr ist für mich von primärem Interesse wie Sie diese verfassungsrechtlichen Bedenken beurteilen und ob dieses Gesetz bzw. diese Vorlage noch als tragbar erachtet werden können.
Sehr geehrter Herr Tippmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie vielleicht wissen, wurde von den Verfassern der Internetpetition gegen eine Zugangserschwerung im Internet eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass die Zustimmung zum Gesetzentwurf nach allen Abwägungen die richtige Entscheidung war. Sollte das Bundesverfassungsgericht anderer Ansicht sein, so wird man das Urteil akzeptieren. Mir steht es allerdings nicht zu, bereits im Vorfeld, wenn vor allem noch nicht mal eine Klage vorliegt, eine Vermutung über eine Entscheidung des BVG abzugeben.
Zur Problematik empfehle Ihnen einen Kommentar von Christian Rath in der TAZ (!) vom 19.6.2009: „Internetsperren können in der jetzt beschlossenen Form kaum für andere Zwecke missbraucht werden. Ein unabhängiges Kontrollgremium wird einschreiten, wenn das BKA andere Inhalte als Kinderpornografie auf die Sperrliste setzt. Betroffene Webseiten-Betreiber werden klagen, wenn legale Angebote gesperrt und interessierte Surfer auf eine Stoppseite umgeleitet werden. Außerdem enthält das gestern beschlossene Gesetz ein ausdrückliches Verbot, die Sperrtechnik für zivilrechtliche Ansprüche, etwa von Musik- und Filmindustrie, einzusetzen. Dank der massiven Kritik wurden also viele Schlupflöcher gestopft."
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller, MdB
Sehr geehrter Herr Tippmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie vielleicht wissen, wurde von den Verfassern der Internetpetition gegen eine Zugangserschwerung im Internet eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass die Zustimmung zum Gesetzentwurf nach allen Abwägungen die richtige Entscheidung war. Sollte das Bundesverfassungsgericht anderer Ansicht sein, so wird man das Urteil akzeptieren. Mir steht es allerdings nicht zu, bereits im Vorfeld, wenn vor allem noch nicht mal eine Klage vorliegt, eine Vermutung über eine Entscheidung des BVG abzugeben.
Zur Problematik empfehle Ihnen einen Kommentar von Christian Rath in der TAZ (!) vom 19.6.2009: „Internetsperren können in der jetzt beschlossenen Form kaum für andere Zwecke missbraucht werden. Ein unabhängiges Kontrollgremium wird einschreiten, wenn das BKA andere Inhalte als Kinderpornografie auf die Sperrliste setzt. Betroffene Webseiten-Betreiber werden klagen, wenn legale Angebote gesperrt und interessierte Surfer auf eine Stoppseite umgeleitet werden. Außerdem enthält das gestern beschlossene Gesetz ein ausdrückliches Verbot, die Sperrtechnik für zivilrechtliche Ansprüche, etwa von Musik- und Filmindustrie, einzusetzen. Dank der massiven Kritik wurden also viele Schlupflöcher gestopft."
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller, MdB