Dennis Rohde, MdB (SPD)
Dennis Rohde
SPD
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Frage von Markus S. •

Frage an Dennis Rohde von Markus S. bezüglich Finanzen

Hallo Herr Rohde,

am 12.12.2019 hat der Bundestag das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen" beschlossen, mit dem gleichzeitig das Einkommensteuergesetz geändert wurde. Das führt dazu, dass ab 2021 Gewinne aus Börsentermingeschäften nur noch zu geringem Teil mit Verlusten verrechnet werden dürfen. Siehe zur Erklärung z. B. https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-fuer-termingeschaefte-wird-erschwert100.html

Beim Optionshandel ist es i. d. R. so, dass immer gleichzeitig Gewinne und Verluste anfallen. Bisher war es so, dass jemand, der innerhalb eines Jahres 100.000 EUR Gewinn und 90.000 EUR Verlust macht, also insgesamt 10.000 EUR verdient, darauf 25% Kapitalertragsteuer (+Soli) bezahlt, also 2.500 EUR. Ab 2021 ist dann auf diese 10.000 EUR Gewinn 22.500 EUR an Steuern zu bezahlen!

Von der Unverhältnismäßigkeit abgesehen: Würde der Staat den kompletten Gewinn wegnehmen, wäre das Enteignung, und die wäre unter bestimmten Umständen zulässig. Aber da er darüber hinaus auf das Eigentum zugreift, verstösst er doch damit direkt gegen Artikel 14 des Grundgesetzes?

Als mein Abgeordneter vor Ort frage ich Sie daher: Was wollen Sie tun, um die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetzgebung wieder herzustellen?

Vielen Dank
Markus Schmees

Dennis Rohde, MdB (SPD)
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Verlustverrechnung bei Termingeschäften.

Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) neu geregelt.

Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten.

Das heißt, die Verlustverrechnung aus diesen Kapitalanlagen bleibt dem Grunde nach möglich, wird jedoch unterjährig begrenzt mit der Möglichkeit des Vortrags nicht verrechneter Verluste auf Folgejahre.

Grund für die Verlustverrechnungsbeschränkung ist, dass Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ sind. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen.

Der Gesetzgeber folgt beim Verfall von Optionen der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten. Allerdings bleibt zukünftig der Umfang der je Kalenderjahr berücksichtigungsfähigen Verluste begrenzt.

Für Kapitalanleger mit einem Anlagevolumen bis 10.000 Euro bleibt bei Eintritt des Totalverlustes der Anlage die Verlustberücksichtigung mit anderen Termingeschäften und Stillhaltergeschäften aber in vollem Umfang möglich. Insofern teile ich Ihre Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und bedanke mich noch einmal für Ihre Anfrage. Wenn Sie Rückfragen zu diesem oder anderen Themen haben, kontaktieren Sie mich und mein Team gerne jederzeit wieder.

Herzliche Grüße

Dennis Rohde

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