Dennis Rohde, MdB (SPD)
Dennis Rohde
SPD
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Frage von Herbert D. •

Frage an Dennis Rohde von Herbert D. bezüglich Staat und Verwaltung

Wie sehen Sie die Bestimmungen und das Gesetz zur Veröffentlichung von GmbH-Bilanzen im Bundesanzeiger aufgrund der Vorgaben der EU und Durchführung durch das Bundesamt für Justiz in Bonn, wenn die GmbH keine Tätigkeit ausübt und auch keine Geschäftsbewegungen mehr hat? Das Bundesamt macht sich ein Ritual daraus und veranlaßt Bußgelder in schwindelerregenden Höhen. Diese Zahlen sind Luftnummern, meine ich! Was soll so eine Vorgehensweise bewirken? Frage u.a.: Ist das ein Produkt der Steueerberaterlobby, die sich eine "Goldene Nase" mit dieser Regel verdient?

Dennis Rohde, MdB (SPD)
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dirksen,

danke für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger, die ich Ihnen gerne beantworte.

Ich gehe davon aus, dass sie die allgemeine Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften nach § 325 ff. HGB meinen. Diese Pflicht existiert für Kapitalgesellschaften bereits weitaus länger, als die seit 2007 im Gesetz verankerte Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger. Seit 2007 hat sich lediglich mit der Umstellung auf das Elektronische Handels- und Genossenschaftsregister aufgrund einer EU-Richtlinie, der Umstand geändert, dass die ohnehin schon bestehende Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresbilanzen dahingehend geändert wurde, dass eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat.

Die von Ihnen kritisierte Pflicht besteht also bereits deutlich länger, nicht erst seit der Umstellung. Sie obliegt in der Tat auch bei „inaktiven“ GmbHs und Sie können dieser durch die Übersendung einer entsprechenden Bilanz an den elektronischen Bundesanzeiger nachkommen. Unabhängig davon, müssen Sie dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, wenn Sie die nicht mehr tätige GmbH durch Gesellschafterbeschluss auflösen und liquidieren. Die Offenlegung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften dient im Übrigen insbesondere auch dem Gläubigerschutz, weil Transparenz im Gegenzug zur beschränkten Haftung dazu gehört.

Zu Ihrer zweiten Frage: Nein, diese Regelung ist kein Produkt der "Steuerberaterlobby", wie auch meine Antwort auf der ersten Teil Ihrer Frage nochmals belegt.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Rohde MdB

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