Frage an Dennis Rohde von Wolfgang H. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Rohde,
erst einmal möchte ich mich für die schnelle Antwort von ihnen bedanken!
Sie werden sicherlich verstehen, dass mich diese, ihre Antwort in keiner Weise zufrieden gestellt hat!
Dass mich die Stadt/Kommune/Land/Bund nicht verpflichten können,meine Post von Nachbarn oder Freunden öffnen zu lassen, hätte keines Hinweises von ihnen bedurft. Wer sich bei abgeordnetenwatch.de beteiligt ist politisch interessiert und soweit "auf dem Laufenden", was das Leben betrifft!
Eine Rechtsberatung von ihnen habe ich überhaupt nicht gewollt! Ich habe Sie als Bundestagsabgeordneten gebeten, sich für die Abschaffung eines vollkommen unsinnigen und bürgerfeindlichen Gesetzes einzusetzen - mehr nicht! Dass Sie mir raten, eine Rechtsberatung aufzusuchen, zeigt mir, dass nach schon sehr kurzer Zeit der Weg von einem Normalbürger zum Bundestagsabgeordneten diesen vom Normalbürger entfernen lässt!
Es muss doch möglich sein, einem Bürger als MdB eine Antwort zu übermitteln, warum bereits nach 1 Woche, in der keine Zahlung eines Verwarnungsgeldes erfolgt ist, automatisch ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird!? Dass ein Bürger wegen eines Verwarngeldes von 15 Euro eine Rechtsberatung für von der Kommune nicht zurückzuzahlenden Rechtsberatungskosten von ihnen als Lösung angeboten wird, halte ich - gelinde gesagt - für abgehoben.
Vielleicht erhalte ich nun noch einmal eine Antwort von ihnen, ob sie dieses Gesetz/Verordnung/Erlass (was auch immer!) für sinnvoll oder unsinnig halten und was Sie persönlich als Teil einer Regierungspartei zur Änderung einbringen wollen und werden?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Hein
Sehr geehrter Herr Hein,
ich danke Ihnen für die Nachfrage zu meiner Antwort.
Das von Ihnen angesprochene Thema wird in § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Dort heißt es: „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben“ (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, es liegt also im Ermessen der zuständigen Behörde, ob von dieser weniger aufwendigen Möglichkeit statt des regulären Bußgeldverfahrens Gebrauch gemacht wird.
Auf die Anwendung einer Kann-Regelung besteht allerdings kein Rechtsanspruch, da es sich lediglich um ein Angebot der Behörde zur schnelleren, unbürokratischen Erledigung handelt. Auch für die genaue Ausgestaltung hat der Gesetzgeber keine weitreichenden Vorkehrungen getroffen, um den Ermessens- und Handlungsspielraum der Behörde nicht über Gebühr zu beschneiden. Hier gesetzgeberisch einzugreifen, widerspräche also dem Sinn der ja gerade zur Vermeidung eines förmlichen Verfahrens eingeführten Möglichkeit zur Erhebung eines Verwarnungsgeldes.
Ich hoffe, ich habe meine vorherige Antwort hiermit präzisieren und Ihnen zufriedenstellende Informationen bereitstellen können.
Herzliche Grüße
Dennis Rohde