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Deborah Düring
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Frage von Volker W. •

Halten Sie es rechtsstaatlich für okay, dass...

auf Eigentümerversammlungen in zahlreichen Liegenschaften die Gemeinschaft der Eigentümer als legitimer Parlamentsvertreter des Gesetzgebers auf Liegenschaftsebene, den Verwaltungsbeiräten wissent- und willentlich die Auslegung gesetzlicher Begriffe ("Überwachung der Hausverwaltung) uneingeschränkt überlässt? Bietet der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten, um gegen diese grob undemokratische uns subtil demokratiefeindliche Nachlässigkeit vorzugehen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Anfrage und bitte entschuldigen Sie meine verspätete Rückmeldung. 

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen und Wohnungseigentümer kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen. Das Gesetz sieht keine zeitliche Befristung vor und legt auch nicht die Anzahl von Beiratsmitgliedern fest. Damit ermöglicht der Gesetzgeber den Wohnungseigentümergemeinschaften eine recht freie Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung oder einer Teilungserklärung. Die Wohneigentumsgemeinschaft kann somit selbst die zeitliche Befristung oder die Anzahl der Beiratsmitglieder festlegen. Beiratsmitglieder können jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Hierfür ist es grundlegend, dass die Wahl des Verwaltungsbeirats als Punkt auf der Tagesordnung aufgeführt ist, die der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügt ist. Jede Eigentümer*in oder jeder Eigentümer kann bei der Verwaltung beantragen bestimmte Themen auf die Tagesordnung zu setzten. Unter bestimmten Umständen kann die Verwaltung aber von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Antrag für den Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht oder rechtsmissbräuchlich ist.

Beste Grüße,

Debbie Düring

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