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Daniela Ludwig
CSU
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Frage von Sami A. •

Frage an Daniela Ludwig von Sami A. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Ludwig,

ich mußte in den vergangenen Jahren leidliche Erfahrungen an bayerischen Gerichten (OLG Nürnberg und FG Amberg) sammeln. Da Sie Abgeordnete eines bayerischen Wahlkreises sind, interessiert mich Ihre Haltung zu zwei familienrechtlichen Themen besonders.

1. Strafbarkeit von Umgangsboykott
In Frankreich wird Umgangsboykott strafrechtlich verfolgt (Code Pénal Article 227-5). In Deutschland hingegen, kann man mit § 1684 (2) BGB als Grundlage nur zivilrechtlich dagegen angehen. Im Unterschied zu einem strafrechtlichen Paragraphen ist also eine Verurteilung bei Verstoß unwahrscheinlicher, was die abschreckende Wirkung des Paragraphen erheblich abschwächt. Meiner Meinung nach ist dies ein Indikator dafür, daß in diesem Aspekt die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern vom französischen Staat als schützenswerter angesehen wird, als es der deutsche Staat tut.
Wie stehen Sie zu einer Einführung eines solchen strafgesetzlichen Paragraphen? Würden Sie selber einen solchen Gesetzesantrag vorbringen?

2. Automatische geteilte Sorge ab Geburt für unverheiratete Paare
Die Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Paaren ist für Männer sehr nachteilhaft. Männer sind in der Regel vom Wohlwollen der Mutter abhängig, ohne Einverständnis der Mutter ist die Erlangung der geteilten Sorge in der Realität nicht möglich. Ich sehe darin weder die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verwirklicht (Art. 3 (2) GG), noch sehe ich darin, daß andere Modelle des Zusammenlebens respektiert werden. Dabei ist es ausdrücklich im Koalitionsvertrag festgehalten, daß kein Familienmodell vorgeschrieben wird (siehe Seite 19 des Koalitionsvertrags).
Welch enorme Auswirkung diese gesetzliche Schieflage hat, wird durch den bekannten und skandalösen Fall Görgülü deutlich.
Darüberhinaus ist in Frankreich die gemeinsame Sorge ab Geburt bereits jetzt Realität.
Wie stehen Sie zur geteilten Sorge ab Geburt des Kindes bei unverheirateten Paaren?

Mit freundlichen Grüßen,

S. A.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Fragen.

Zu 1) Die Sanktionen, die das BGB an die Verletzung der gesetzlichen Umgangspflicht knüpft, sind erheblich und für das betroffene Elternteil oft schmerzhaft. Inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung anschreckender wirken würde, sehe ich nicht. Ich halte unsere rechtlichen Möglichkeiten für gut geeignet, das betroffene Elternteil zur Befolgung seiner Loyalitätspflichten gegenüber dem anderen Elternteil und dem Kind zu bewegen. Geldstrafen können oft nicht gezahlt werden und inwieweit dies dem Kindeswohl nutzt, ist ebenso fragwürdig.

Zu 2) Wenn Sie darlegen, dass die Erlangung der geteilten Sorge durch den Vater vom Einverständnis der Mutter abhängt, beschreiben Sie eine frühere Rechtslage. Seit dem 19. Mai 2013 gilt die Neuregelung des § 1626a BGB. Danach besteht das gemeinsame Sorgerecht nicht nur im Falle der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame Sorge übernehmen zu wollen, sowie bei einer späterer Heirat, sondern auch, wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Dazu beantragt der Vater die gemeinsame Sorgerechtsausübung bei Gericht. Maßstab für das Gericht ist dann eine sog. negative Kindeswohlprüfung. Das heißt, die gemeinsame elterliche Sorge wird übertragen, wenn keine Gründe des Kindeswohls dagegensprechen. Mit der entsprechenden gesetzlichen Vermutung, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl dient, ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen worden, das den Interessen der Väter auch in der Konstellation unverheirateter Eltern deutlich besser gerecht wird, als es noch in der von Ihnen geschilderten früheren Rechtslage der Fall war. Tatsächlich darf auch heute für die gemeinsame Sorge zwischen den beiden Elternteile kein erheblicher Streit bestehen. Andernfalls wird das Gericht wohl eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient, feststellen müssen. Mit dieser Regelung ist eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten getroffen: in allererster Linie der Interessen des Kindes, aber auch in verstärktem Maße jener Interessen unverheirateten Eltern.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

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