Frage an Daniela Kolbe von Christine J. bezüglich Gesundheit
Wann endlich wird die erforderliche Richtlinie zur Umsetzung des Gesetzes vom Mai 2019 erlassen? Es ist eine Ungleichbehandlung, dass vom Jobcenter Bezugsberechtigte die Kosten zur Kryokonservierung erstattet bekommen und andere Krebserkranke ,auch Studenten die Kosten selbst tragen müssen. Die Krankenkassen berufen sich auf die fehlende Richtlinie.
Sehr geehrte Frau John,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Frage zur Umsetzung des Leistungsanspruches auf Maßnahmen der Kryokonservierung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Das Thema ist für mich von ganz besonderer persönlicher Bedeutung. Ich hatte selbst vor einigen Jahren eine Krebserkrankung und habe in diesem Zusammenhang Eizellen entnehmen und einfrieren lassen. Es war ein sehr schockierender Moment für mich die Kosten zu realisieren und zu erfahren, dass die Krankenkassen diese nicht übernehmen.
Ich kann insofern sehr gut nachvollziehen, dass es für Sie als möglicherweise Betroffene sehr schwierig ist, die Überarbeitung der Richtlinie über künstliche Befruchtung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abwarten zu müssen. Zumal ich weiß, dass es für die konkret Betroffenen auf jeden Tag ankommt und eine solche Behandlung natürlich nicht geschoben werden kann. Gleichzeitig bitte ich Sie aber um Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber in dieses Verfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss nicht eingreifen darf. Wir haben endlich mit § 27 a Abs. 4 SGB V erstmals eine Regelung für eine Kostenübernahme der Kryokonservierung durch die gesetzliche Krankenversicherung getroffen, die nicht nur bei Krebserkrankungen, sondern bei allen Erkrankungen, bei denen eine Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie notwendig erscheint, greifen soll, um eine spätere medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können. Es ist, wie bei allen anderen Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auch, die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die konkreten Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Leistungserbringung in Richtlinien unter Einbeziehung der Fachgesellschaften und zur Stellungnahme berechtigten Verbände zu bestimmen. Das dient der Einheitlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung. Es steht dem Gesetzgeber nicht - und in diesem Zusammenhang muss ich für mich eine „leider“ einfügen - zu, auf dieses Beratungsverfahren in irgendeiner Form lenkend einzuwirken.
Sie sprechen auch das Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2019 - L 7 AS 845/19 an. Das Gericht hatte hier entschieden, dass die von dem an einem Immundefekt leidenden Kläger geltend gemachten Kosten für Kryokonservierung im Rahmen der Grundsicherung nach § 21 SGB II als Mehrbedarf anzuerkennen seien. Dieses Urteil ist leider noch nicht rechtskräftig, das Bundessozialgericht wird dazu noch beraten. Aber unabhängig davon war und ist es gerade unser Anliegen, allen Betroffenen einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu geben und damit bestehende Ungerechtigkeiten aufgrund der jeweiligen Einkommenssituation zu beseitigen. Sonst hätten wir ja das Gesetz nicht entsprechend geändert.
Das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 stellt auch den Gemeinsamen Bundesausschuss vor Herausforderungen. Ich gehe aber fest davon aus, dass er das Verfahren zur Überarbeitung der Richtlinie zügig vorantreiben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Kolbe