Frage an Daniel Köbler von Friedemann K. bezüglich Recht
Guten Tag Herr Köbler,
ich möchte gerne Ihre Bewertung der Vorgänge um Justizminister Bamberger und seiner letztlich gescheiterten Berufung eines OLG-Präsidenten - Ihre Antwort auf eine Frage vom 10.02.2011 zur Ministerklage - aufgreifen. Ihre Einschätzung, die Vorwürfe hätten zu einem Rücktritt des Justizministers führen müssen, teile ich. Mein Eindruck ist aber leider, dass es nicht zum Standardrepertoire von Menschen in öffentlichen Ämtern gehört "auch einmal zurückzutreten", wenn sie gegen allgemeingültige Maßstäbe verstoßen haben, was man tut oder besser nicht tut. Das aktuellste Beispiel liefert ja gerade der Verteidigungsminister zu Guttenberg.
Wie bewerten Sie eigentlich das Verhalten des Oberbürgermeisters der Stadt Mainz, Herr Beutel, der sogar trotz einer strafrechtlichen Verurteilung wg. Untreue keinen Anlass sieht zurückzutreten? Sie weisen in Ihrer Antwort an Herrn Dupont darauf hin, dass es nun den Wählerinnen und Wählern obliege, das Verhalten des Justizministers bei der anstehenden Wahl demokratisch zu bewerten. Sollte nicht auch den Bürgerinnen und Bürgern in Mainz die Möglichkeit eröffnet werden das Verhalten des Oberbürgermeisters Beutel demokratisch bewerten zu können?
Wie sähe Ihre persönliche Entscheidung aus, käme es im Rat der Stadt zu einer Beschlussfassung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens des Oberbürgermeisters nach § 55 GemO, wodurch dann die Bürgerinnen und Bürger die Chance zur demokratischen Entscheidung hätten?
MfG
Sehr geehrter Herr Kobusch,
ich teile ihre Auffassung, dass zur Übernahme eines Amtes auch die Übernahme der entsprechenden Verantwortung gehört und das heutzutage Politiker immer seltener bereit sind bei Fehlverhalten auch entsprechende persönliche Konsequenzen zu ziehen. Der Oberbürgermeister der Stadt Mainz ist direkt von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Mainz gewählt und auch nur diesen und sich selbst gegenüber direkt verantwortlich. Wir als Stadträtinnen und Stadträte haben in diesem Fall nur einen sehr geringen Einfluss. Ein Abwahlverfahrens des Oberbürgermeisters nach § 55 GemO ist das "schärfste Schwert" der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, bracht eine 2/3-Mehrheit im Rat und ist nur bei gröbsten Amtsverstößen oder Amtsmissbrauch anzuwenden. In der Geschichte des Bundeslandes hat solch ein Verfahren dementsprechend erst ein einziges Mal gegeben. In der Politik ist es erforderlich das Maß bei der Wahl der Mittel zu wahren. Der Oberbürgermeister hat schwere Fehler gemacht und muss die entsprechenden Konsequenzen vor den Wählerinnen und Wählern und seinem Gewissen verantworten. Ein Abwahlverfahren nach § 55 GemO ist nach der Meinung der großen Mehrheit des Rates der Stadt Mainz nicht verhältnismäßig. Daher wird es dazu nicht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Köbler