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Daniel Günther
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Frage von Christiane F. •

Frage an Daniel Günther von Christiane F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Günther! Ich bin mit einem kleinen Sportstudio als Reha- und Präventionssporttrainerin im Personal- und Kleingruppentraining für die Gesundheit meiner Mitglieder aktiv. Mein Studio ist trotz aller Hygienemaßnahmen natürlich geschlossen und ich darf meine Mitglieder selbst im 1:1 Training (weil mein Studio ja geschlossen ist) nicht betreuen. Durch solche schwer nachvollziehbaren Regeln entsteht ein Ungerechtigkeitsgefühl: Warum darf ein Friseur, ein Physiotherapeut, ein Fitness-Studio mit physiotherapeutischer Betreuung und entsprechenden ärztlichen Verordnungen bei gleicher Struktur öffnen, aber nebenan das Fitness-Studio nicht? Warum werde ich im Flugzeug und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln mit potentiellen Corona-Infizierten zusammengepfercht, während ein Kino nicht mal mit einem Sitzplatz Abstand öffnen darf? Entsprechend spaltet sich gerade unsere Bevölkerung in Befürworter und Gegner der angeordneten Maßnahmen und die anfängliche Stimmung der Akzeptanz droht in allgemeine Wut zu kippen. Mir leuchtet ein, dass es schwierig ist, adäquate, stimmige für alle geltende Regeln zu finden. Aber eigentlich wäre es so klar wie einfach: Jeder Betrieb darf öffnen, jede Menschengruppe darf sich treffen, unter der Voraussetzung, dass die Hygienestandards, Abstandsregeln und Maskenpflicht eingehalten werden. Alles andere ist verboten und wird mit Bußgeld geahndet. ÜBERALL! Wenn sich dann 20000 Menschen zu einer Demonstration treffen wollen – ja bitte, unter der Voraussetzung, dass sie die Bedingungen s.o. einhalten. Das wird genauso kontrolliert, wie gerade geschlossene Betriebe auch überprüft werden. Ein klares für alle geltendes und nachvollziehbares Regelwerk würde von den Menschen viel eher akzeptiert werden, als dieser aktuelle "Flickenteppich". Die Wut in der Bevölkerung entsteht durch das starke Ungerechtigkeitsgefühl: "Der darf und ich nicht!" Warum nicht einfach alle gleich??? Ich freue mich auf Ihre Antwort, viele Grüße, C. F.

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Sehr geehrte Frau Figura,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne beantworte.

So gern ich Ihnen auch etwas anderes mitteilen würde, ist es leider nicht möglich, gezielt Maßnahmen zu treffen, die sich auf nachgewiesene Ausbruchsgeschehen beschränken. Das aktuelle Ausbruchsgeschehen lässt sich nur mit einer generellen und systematischen Reduzierung der Kontakte eindämmen, wie dies bereits im Frühjahr erfolgreich durch ähnliche Maßnahmen erreicht werden konnte.

Gemäß § 11 der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet am 29. November 2020, in Kraft ab 30. November 2020 werden Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen geschlossen. Dies begründet sich daraus, dass in diesen Einrichtungen mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen ausüben und sich die Personen in einem Fitnessstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten bewegen. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Auch Personaltraining in Fitnessstudios ist untersagt. Im Rahmen der Landesverordnung wurde eine Ausnahme für Rehasport geschaffen. Da es sich bei dieser ärztlich verordneten Sportart um ein Angebot an behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen handelt und das Ziel darin besteht, die Betroffenen auf Dauer in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern.

Ich kann verstehen, dass die Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie belastend und teilweise als ungerecht empfunden werden. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um Regelungen, die der Kontaktminimierung dienen. Derzeit sind alle Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner aufgefordert ihre Kontakte aus ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Auch in Zeiten einer Pandemie benötigen wir den Öffentlichen Personennahverkehr zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens. Deshalb zählt dieser auch zur sogenannten „kritischen Infrastruktur“. Diese Regelung ist notwendig, weil Erlasse auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes daran anknüpfen, ob Personen oder ihre Angehörigen zur kritischen Infrastrukturen gehören. Dies kann als Rechtsfolge nach sich ziehen, dass bspw. eine Notbetreuung für pflegebedürftige Angehörige oder für Kinder in Anspruch genommen werden kann.
Insbesondere weil wir den Großteil der Infektionswege nicht kennen, muss derzeit auf das gemeinsame Training und auf Kinobesuche verzichtet werden. Mir ist bewusst, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung vielen Menschen im Land viel abverlangt. In dieser Zeit sind alle Menschen in Schleswig-Holstein dazu aufgerufen Verantwortung zu zeigen.

Die Regelungen dieser Verordnung werden vor Weihnachten nochmals hinsichtlich Ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft und angepasst im Lichte der dann gegebenen Infektionslage.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderslautende Mitteilung machen kann.

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