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Daniel Günther
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Daniel Günther von Gerhard R. bezüglich Gesundheit

Guten Tag,

laut RA aus NRW ergibt sich aus der früheren Genehmigungsfreistellungsregelung NRW(§ 67 Abs. 2), dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
http://www.baurecht.de/forum/messages/16434.html

Der § 68 Absatz 3 LBO-Schleswig-Holstein unterscheidet sich nicht von § 67 Absatz 2 LBO NRW!!!

Der RA: Nur im Vorfeld eines Bauvorhabens kann die Rechtmäßigkeit festgestellt werden. In § 67 Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf.

Bei Schwarzbauten wird immer VOR Eingang der Bauvorlagen mit dem Bau begonnen!

Stimmen wir darin überein, dass es in der LBO-Schleswig-Holstein also keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten durch Genehmigungsfreistellungen gibt?
Falls ja: Wissen das alle Bauämter in Schleswig-Holstein?
Ist ein Erlass zur Klarstellung erforderlich?

In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
http://www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung

Beispiel: In einem mit Baugenehmigung errichteten Mehrfamilienhaus(Altbau) wird später ohne Baugenehmigung das Dachgeschoss als Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut. Der Bauherr wird von der darunter wohnenden Nachbarin mit Migräne wegen Lärmbelästigungen veranlasst, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. In der Zwischenzeit war aber das mangelhafte Freistellungsverfahren eingeführt worden.

Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne:
"Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."
AGRUD erwähnte weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen zu schützen sind.
Brauchen diese Personen den Schutz durch das Baugenehmigngsverfahren?

MfG Gerhard Reth

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reth,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 19.03.2017.

Bereits am 20.03.2017 haben Sie von meiner Kollegin Katja Rathje-Hoffmann, die Sie ebenfalls angeschrieben haben, eine Antwort erhalten. Dieser kann ich mich im Ergebnis nur anschließend.

Die Landesbauordnung in Schleswig-Holstein sieht das Freistellungverfahren in § 68 vor. Aus meiner Sicht ist dieses Verfahren grundsätzlich als Instrument zur Vereinfachung sinnvoll.

Der von Ihnen hergestellte Zusammenhang zwischen dem Freistellungsverfahren und Menschen, die an einer Migräneerkrankung leiden, erschließt sich mir nicht. Das Freistellungsverfahren dient, und da sind wir uns einig, nicht der nachträglichen Legalisierung von baulichen Anlagen. Die Frage, wie mit solchen Anlagen umzugehen ist, ist vom Einzelfall abhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Günther, MdL

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