
(...) Im Gesetzentwurf ist festgehalten, dass das Bundeskriminalamt konsequent dokumentieren muss, wie die Sperrliste erstellt wird, damit es gerichtsfest ist. Und der einzige Tatbestand, nach dem sie ermitteln dürfen, ist der Straftatbestand 184b StGB, nämlich Kinderpornografie, und nichts anderes. (...)