Frage an Corinna Rüffer von Andrea Martina H. bezüglich Menschenrechte
Sehr geehrte Abgeordnete Frau Corinna Rüffer,
im Zusammenhang mit Ihrer Stellungnahme zu Heimzwang
https://kobinet-nachrichten.org/2019/02/01/bundesregierung-will-nichts-gegen-heimzwang-unternehmen/
haben wir uns die 5. Maikundgebung angesehen
https://maiprotest.de/
Darin findet ein Gespräch statt mit Frau Jamie Bolling aus Schweden, Zeitleiste 1:56:11
Demnach verhilft die persönliche Assistenz dem Menschen mit Behinderung zur Selbstbestimmung und aktiv zu sein und ist eine besondere Form der Unterstützung der inneren und äußeren Gestaltung. Wenn es keine Veränderung gibt, sollen Gerichte eingeschaltet werden. Unsere Urkunden zur Betreuungsassistenz, unsere polizeilich erweiterten Führungszeugnisse, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmachten wurden von Gerichten bisher ignoriert. Sind Richter/innen zu wenig ausgebildet?
Ist es möglich mit diesen gesetzlichen Vorgaben, die berufsbetreuung durch die ehrenamtlich/ambulante Betreuung Zuhause abzulösen?
Betreuungsorganisationsgesetz(BtOG)
Betreuervorschlag https://www.buzer.de/12_BtOG.htm
Die Betreuungsbehörde (Viersen) muß dem Betreuungsgericht sein Ergebnis (Vorschlag einer Person, die sich im Einzelfall als Betreuer eignet) der Auskünfe mitteilen
Das polizeiliche Führungszeuignis darf nicht älter als drei Monate sein
https://www.buzer.de/21_BtOG.htm
FamFG
Einstweilige Anordnung zur Entlassung des Betreuers
§ 300 Absatz (1) Punkt 3. und 4. rechtfertigen Absatz (2) mobiler Talker ist seit Juli 2020 bewilligt, er muß täglich im Einsatz sein
https://www.buzer.de/300_FamFG.htm
Sehr geehrte Frau Huber,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Das deutsche Betreuungsrecht ist nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vereinbar – so lautete 2015 die deutliche Kritik des UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Das Gesetz der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, welches im März diesen Jahres im Bundestag beschlossen wurde, bringt zwar einige Verbesserungen, weil die Betreuung nun stärker am Willen und den Wünschen der betreuten Person orientiert werden soll. Aber im Kern entspricht er immer noch nicht den Menschenrechtsvorgaben der UN-BRK.
Dafür wäre es nötig, das Selbstbestimmungsrecht weiter zu stärken und klarzustellen, dass eine Betreuung gegen den Willen einer Person vermieden werden muss. Nach wie vor haben Betroffene kein wirkliches Wunsch- und Wahlrecht, weil der Betreuer „geeignet“ sein muss. Das eröffnet einen großen Spielraum, um Personen als Betreuer*in abzulehnen, die sich der Betroffene eigentlich wünscht. Auch die Forderung der UN-BRK, die ersetzende Entscheidung durch eine unterstützte Entscheidungsfindung abzulösen (Art. 12), wird nur unzureichend umgesetzt.
In unserem Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf fordern wir deshalb u.a., dass eine Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person vermieden werden muss. Zudem sollten die Hürde für eine Ablehnung eines gewünschten Betreuers erhöht werden auf Fälle der offensichtlichen Ungeeignetheit. Den Entschließungsantrag finden Sie bei Interesse hier: https://dserver.bundestag.de/btd/19/272/1927293.pdf
Meine Rede im Deutschen zum Bundestag zur 1. Lesung des Gesetzentwurfs können Sie hier anschauen: https://www.corinna-rueffer.de/rede-betreuungsrecht-reformieren/
Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), auf Sie verweisen, wurde ebenfalls im Zuge der Betreuungsrechtsreform beschlossen. Das BtOG tritt zum 1.1.2023 in Kraft.
Zum Thema Ausbildung von Richter*innen hat meine Fraktion ebenfalls einige Vorschläge erarbeitet. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.gruene-bundestag.de/themen/rechtspolitik/richterfortbildung-und-versorgungsausgleich-modernisieren
Freundliche Grüße
Corinna Rüffer