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Corinna Rüffer
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Frage von Michael K. •

Frage an Corinna Rüffer von Michael K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Rüffer,

Am 23.07.2014 entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 14/13R-Az.: B 8 SO 31/12 R und Az.: B 8 SO 12/13 R), dass volljährige erwerbsunfähig Behinderte, die in der Wohnung der Eltern oder in Wohngemeinschaften leben, der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen sind, anstatt Regelbedarfsstufe 3, wie bis dato weitestgehend verbreitet.
Im Grundsatz, so das BSG, richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 vielmehr auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 -... besteht.
Daraus folgen, im Lichte der genannten Rechtsprechung, m.E. diverse Ungleichbehandlungen im Sinne Artikel 3 Absatz 1 GG. Da es um die existenzsichernden regelhaften Leistungen geht, können solche Unterschiede nicht begründet sein. Ich verkenne nicht, dass es Systemunterschiede gibt, wie etwa Einkommens und Vermögensberücksichtigung, die aber ihren Ausdruck nicht im Regelbedarf finden können, der ja aus Verbrauchswerten ermittelt wird. Eine solche Zuordnung wäre willkürlich und, der Unterschiedshöhe nach, auch nicht begründbar.

a) Sehen Sie eine derartige Ungleichbehandlung für erwachsene Leistungsberechtigte zwischen 18 und 24 im Rechtskreis SGB II , die nur Leistungen gemäß Regelbedarfsstufe 3 erhalten ggü. den erwachsenen Leistungsberechtigten im SGB XII?

b) Sehen Sie eine derartige Ungleichbehandlung zwischen erwachsenen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 einerseits und ab 25 andererseits im SGB II ?

c) sehen Sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Krauß,

vielen Dank für Ihre Fragen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, möchten Sie zunächst wissen, ob ich der Meinung bin, dass Personen zwischen 18 und 24, die Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 nach dem SGB II erhalten, gegenüber denjenigen benachteiligt werden, die Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 nach dem SGB XII erhalten und über 25 Jahre alt sind. Beide Personengruppen erhalten also den gleichen Betrag, unterscheiden sich aber sowohl in Hinblick auf ihr Alter, als auch auf ihre Erwerbsfähigkeit.

Darüber hinaus möchten sie wissen, ob ich die unterschiedlichen Regelsätze im SGB II für Personen zwischen 18 und 24, die bei ihren Eltern leben, und denjenigen, die über 25 Jahre alt sind, für gerechtfertigt halte. Hier erhalten beide Personengruppen Regelsätze in unterschiedlicher Höhe.

Die Urteile des Bundessozialgerichts aus dem letzten Sommer haben deutlich gemacht, dass davon ausgegangen werden muss, dass voll erwerbsgeminderte Erwachsene, die z.B. bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft wohnen, einen eigenen Haushalt führen. Aus diesem Grund haben sie auch Anspruch auf die RBS 1, es sei denn, eine Beteiligung an der Haushaltsführung ist vollständig auszuschließen.

Ich bin sehr froh über dieses Urteil, denn es macht eine zentrale Ungleichbehandlung sichtbar: Es kann nicht sein, dass voll erwerbsgeminderte Erwachsene über 25 Jahre, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, pauschal weniger Geld erhalten, als erwerbsfähige Erwachsene über 25 Jahre. In dieser Zuordnung spiegelt sich das Vorurteil, eine Erwerbsunfähigkeit habe zur Folge, dass man auch keinen eigenen Haushalt führen könne.

Die Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen stellt mich insgesamt nicht zufrieden. Die anhand des Alters willkürlich erscheinende Unterscheidung zwischen RBS 1 und RBS 3 im SGB II, auf die sie mit ihrer zweiten Frage hinweisen, ist nur ein Beispiel. Ich bin der Ansicht, dass hier grundsätzlich neu verhandelt werden muss – zumal die Bundesregierung mit ihrer „Übergangslösung“ nach den Gerichtsurteilen aus meiner Sicht die Entscheidung des Gerichts noch nicht umgesetzt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Corinna Rüffer MdB

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