Frage an Claudius Lieven von H. F. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrter Herr Lieven,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage bezüglich EU-Recht bei B-Plänen. Ich möchte meine Fragestellung bezüglich B-Pläne/Hamburg ergänzen: Lt. Hamburger Abendblatt von heute ( Bezirksreform..) muß - jetzt - bei einem beschlossenen B-Plan die Baubehörde zustimmen oder ablehnen. Würde dies nach einer Bezirksreform entfallen, d.h. ein vom STAPLA, bzw. der Bezirksversammlung beschlossener B-Plan muß dann definitiv nicht mehr der Baubehörde vorgelegt werden. Somit würde das heute recht häufige benutzte Evokationsrecht entfallen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Flügge
Guten Tag Herr Flügge,
die heute im Abendblatt erwähnte Regelung bezieht sich auf die Rechtsprüfung bezirklich beschlossener Pläne, die gegenwärtig in der Baubehörde (bzw. BSU Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) zusätzlich zu der verher erfolgten Prüfung durch das Bezirksamt erfolgt. Dies soll geändert werden um die Bauleitplanung zu beschleunigen. Die von Ihnen angerissene Frage der Aufteilung der B-Planfestsetzung zwischen Senat und Bürgerschaft geht etwas weiter. Geregelt ist dies im Hamburgischen Bauleitplanfeststellungsgesetz und der Subdelegationsverordnung. In Hamburg ist zunächst grundsätzlich der Senat bzw. die Bürgerschaft für die Bauleitplanung zuständig, weil Hamburg ein Stadtstaat ist und die Bezirke keine selbständigen Einheiten sind, deshalb war die Bürgerschft bis 1997 für den Beschluss über alle B-Pläne zuständig. Der Senat hat nach der Bezirksverwaltungsreform von 1997, bei der den Bezirken weitergehende Rechte in der Bauleitplanung eingeräumt wurden, den sogenannten "8er Katalog" erlassen (amtsdeutsch Subdelegationsverordnung) in dem 8 Kategorien bzw. Gebiete festgelegt sind, bei denen sich der Senat die Zuständigkeit vorbehält (im wesentlichen sind dies bedeutende Infrastruktur-, Ver- und Entsorgungs-, Wissenschafts-, Sporteinrichtungen, städtebauliche Großprojekte und die Innenstadt), alles andere fällt in die Zuständigkeit der Bezirke (gegenwärtig ca. 80% der B-Pläne) Am 8er Katalog hat es immer Kritik gegeben, die Bezirke wollen mehr in ihrer Zuständigkeit sehen und der Senat mehr in seiner (wie die aktuelle Debatee um eine Sonderplanungszone Innenstadt anschaulich zeigt). Das Evokationsrecht hat der Senat aufgrund der verfassungsrechtlich unselbständigen Stellung der Bezirke. Der Senat hat seine Kompetenz nur durch eine Verordnung delegiert, er kann diese auch wieder durch eine Verordnung an sich ziehen. Abhilfe würde da m.E. nur eine Festschreibung der Bezrike (primär ihrer Existenz, nicht ihrer Grenzen) in der Verfassung bringen, an die sich eigenständige kommunale Rechte anknüpfen lassen. Dies hat die GAL in ihrem letzten Wahlprogramm und dem aktuellen Positionspapier zur Bezirksverwaltungsreform gefordert. Es scheint jedoch nicht so als würde sich dies der Senat zu eigen machen. Der Weg dorthin könnte somit gegenwärtig nur über ein Volksbegehren beschritten werden.
mit freundlichen Grüßen
Claudius Lieven MdHB