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Clara Bünger
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Frage von Cornelia S. •

Wann plant der Rechtsausschuss Ergänzungen zu den teilweise schlechten Änderungen (zum 01.12.2020) des Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrte Frau Bünger,

durch Änderung des früheren § 46 WEG wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2022 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

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Sehr geehrte Frau S.

Eine der Neuregelungen der WEG-Reform ist, dass jede Wohnungseigentümer:in einen Beschluss innerhalb von einem Monat gerichtlich überprüfen lassen kann, indem sie eine sogenannte Anfechtungsklage erhebt. Das Gericht prüft dann, ob der Beschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie kritisieren in diesem Zusammenhang, dass die Anfechtungsklage künftig nicht mehr gegen alle übrigen Wohnungseigentümer:innen, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen gerichtet werden muss, weil deshalb auch die obsiegende Klägerin als Teil der Eigentümer:innengemeinschaft deren Prozesskosten anteilig zu tragen hat.

Auch wenn dies auf den ersten Blick ungerecht wirkt, so hat die Neuregelung des § 46 WEG auch Vorteile für die klagende Eigentümer:in, denn sie reduziert deutlich deren Kostenrisiko im Falle des Unterliegens. Wurde nach alter Rechtslage zum Beispiel in einer aus hundert Eigentümer:innen bestehenden WEG-Gemeinschaft ein Beschluss durch eine Eigentümer:in angefochten, dann hätten sich die 99 anderen Eigentümer:innen als Beklagte dem Grunde nach jede von einer eigenen Anwältin/eines Anwalts vertreten lassen können. Hätte die Eigentümer:in, die den Beschluss angefochten hat, den Prozess verloren, dann hätte sie für 99 Anwält:innen ihrer Miteigentümer:innen die Rechnung bezahlen müssen. Zwar beschränkte § 44 Abs. 4 WEG die Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei, ein höheres Kostenrisiko war dennoch gegeben. Mit der Neuregelung müsste die klagende Eigentümer:in dagegen nur eine Anwältin, nämlich die der Eigentümer:innengemeinschaft, bezahlen.

Übrigens gab es auch schon vor der WEG-Reform die Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die von der Gemeinschaft zu tragenden Prozesskosten Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG seien, an denen sich die Wohnungseigentümerinnen ausnahmslos beteiligen müssten. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof dann in seiner Entscheidung vom 4.4.2014, V ZR 168/13, ausdrücklich bestätigt. In dem Urteil heißt es: "Auch ein Eigentümer, der in einem Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft obsiegt, ist anteilig an den Prozesskosten, die der Gemeinschaft entstehen, zu beteiligen. Dies jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft in dem Prozess gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht."

Auch wenn es hier nicht um die Anfechtungsklage ging, so zeigt sich dennoch, dass in der Rechtssystematik des WEG und dessen Anwendung durch die Rechtsprechung das von Ihnen als ungerecht kritisierte Prinzip bereits damals existierte.

Gleichwohl kann ich Ihr Anliegen sehr gut nachvollziehen und gebe Ihnen Recht, dass die Regelung des § 46 WEG durchaus verbesserungswürdig ist. Ich werde daher in meiner Fraktion einen Meinungsbildungsprozess zu dieser Problematik anregen und DIE LINKE wird sodann ggf. entsprechende parlamentarische Initiativen wie z.B. mündliche und schriftliche Fragen an die Bundesregierung in Erwägung ziehen.

Der Rechtsausschuss selbst kann übrigens keine Ergänzungen der Ihrer Meinung nach schlechten WEG-Reform planen. Ein auf eine Verbesserung des WEG zielender Gesetzentwurf mit Erfolgsaussicht kann üblicherweise nur von den Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht werden. Der Rechtsausschuss würde dann im Wege des Gesetzgebungsverfahrens mit über diesen Gesetzentwurf beraten. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass die Ampelkoalition eine derartige Gesetzesinitiative plant.

Ich hoffe, Ihnen in Ihrem Anliegen etwas weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Clara Bünger

 

 

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