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Christoph Schmid
SPD
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Frage von Hans M. •

Was, bitte ganz konkret, droht Verweigerern, die ihren Kriegsdienstverweigerung Antrag zu spät stellen und den Militärdienst im Krisenfall nicht antreten?

Herr Schmid,

Pistorius mahnt Kriegstüchtigkeit bis 2029 an.

Da ergeben sich mir 2 dringende Fragen, zu den ich über google keine Antwort finde?

Ich bitte Sie, als Mitglied im Verteidigungsauschuss, um eine klärende Beantwortung.

Im Jahr 1968 kamen die s.g. Notstandsartikel zum GG hinzu. Danach können im Krisenfall Grundrechte eingeschränkt werden. Im Verteidigungs- und Spannungsfall ist die Bundeswehr befugt, Wehrpflichtige bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, gemäß § 3 Abs. 5 WPflG einzuberufen.

Da ich online nichts finde, bitte ich um Ihre aussagefähige Antwort.

1. Gilt in einem solchen Krisenfall noch uneingeschränkt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art 4(3) GG ?

2. Was, bitte ganz konkret, droht Verweigerern, die ihren Antrag zu spät stellen und den Militärdienst im Krisenfall nicht antreten?

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