Was, bitte ganz konkret, droht Verweigerern, die ihren Kriegsdienstverweigerung Antrag zu spät stellen und den Militärdienst im Krisenfall nicht antreten?
Herr Schmid,
Pistorius mahnt Kriegstüchtigkeit bis 2029 an.
Da ergeben sich mir 2 dringende Fragen, zu den ich über google keine Antwort finde?
Ich bitte Sie, als Mitglied im Verteidigungsauschuss, um eine klärende Beantwortung.
Im Jahr 1968 kamen die s.g. Notstandsartikel zum GG hinzu. Danach können im Krisenfall Grundrechte eingeschränkt werden. Im Verteidigungs- und Spannungsfall ist die Bundeswehr befugt, Wehrpflichtige bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, gemäß § 3 Abs. 5 WPflG einzuberufen.
Da ich online nichts finde, bitte ich um Ihre aussagefähige Antwort.
1. Gilt in einem solchen Krisenfall noch uneingeschränkt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art 4(3) GG ?
2. Was, bitte ganz konkret, droht Verweigerern, die ihren Antrag zu spät stellen und den Militärdienst im Krisenfall nicht antreten?
Sehr geehrter Herr M.,
für die verzögerte Rückmeldung auf Ihre Anfrage bitte ich um Entschuldigung. Ich wollte zunächst die Konkretisierung des Vorhabens durch das Bundesministerium der Verteidigung abwarten und nun möchte ich Ihnen gerne unsere Position zu dem vorliegenden Gesetzentwurf darlegen.
Aus unserer Sicht ist dieser Entwurf dringend erforderlich, um überhaupt erst die Voraussetzungen für eine geordnete Musterung, Registrierung und Ausbildung von mehr freiwilligen Wehrdienstleistenden zu schaffen. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wurden diese Strukturen bedauerlicherweise vollständig abgeschafft.
Ein solches Vorhaben lässt sich jedoch ohne die entsprechenden Mehrheiten nicht umsetzen – und diese sind aktuell leider nicht absehbar. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass eine Wiedereinführung der Wehrpflicht zur Diskussion stehen wird, sollte die Union die nächste Regierung stellen. In einem solchen Fall wären ganz andere politische und gesellschaftliche Debatten zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schmid, MdB