Wann wurde in Deutschland eine sogenannte "kriegswaffenähnliche halbautomatische Langwaffe" für ein Verbrechen genutzt?
Sehr geehrter Herr Schmidt,
mir ist kein einziger Fall bekannt in dem bei einem Verbrechen in Deutschland eine "kriegswaffenähnliche halbautomatische Langwaffe" verwendet wurde. Welcher Sicherheitsgewinn soll sich aus einem Verbot dieser Waffen ergeben? Wie wollen Sie im Falle eines Verbotes, die Besitzer dieser in der Vergangenheit legal erworbenen Waffen entschädigen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Halbautomatische kriegsähnliche Feuerwaffen sind besonders gefährlich für die Allgemeinheit durch ihre Eigenschaft, nach Abgabe eines Schusses selbsttätig innerhalb kürzester Zeit wieder schussbereit zu sein. Dadurch kann eine hohe Anzahl von Schüssen in kürzester Zeit abgegeben werden. Des Weiteren wirkt dieser Waffentyp durch seine martialische Optik besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche für Amoktaten und Terroranschläge eine hohe Relevanz aufweisen. In Deutschland konnten derartige Angriffe mit diesen Waffen zwar noch nicht beobachtet werden, im Ausland wurden jedoch bereits kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen für terroristische Anschläge mit einer besonders hohen Anzahl an Todesopfern und Schwerverletzten verwendet. Bei den terroristischen Anschlägen in Utoya, Norwegen und Christchurch, Neuseeland wurde von den Tätern in einem über das Internet und die sozialen Medien weit verbreiteten Manifest explizit zur Nachahmung aufgerufen. Vor diesem Hintergrund sollte die Verfügbarkeit dieser Waffenmodelle weiter eingeschränkt werden. Dabei ist es auch erforderlich, ein Verbot von halbautomatischen kriegsähnlichen Feuerwaffen ausführlich zu diskutieren.
Welche Waffen genau aufgrund ihrer Optik unter ein Verbot fallen würden, muss in jedem Einzelfall vom BKA geprüft werden. Sollte das BKA eine Waffe als kriegswaffenähnlich einstufen, können Bürgerinnen und Bürger die Waffe unbrauchbar machen, sie abgeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4[1] beantragen. Die genaue Ausgestaltung von Abgaberegelungen ist mir bisher noch nicht bekannt. Ich bin mir aber sicher, dass das Bundesinnenministerium hier eine gute und für alle Beteiligten zufriedenstellende Handhabung sowie auch ausreichende Übergangsfristen festlegen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schmid