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Christian Hirte
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Frage von Wolfgang H. •

Frage an Christian Hirte von Wolfgang H. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo, Herr Hirte
im Fernsehen wurde berichtet, wie der ehemalige "Verbraucherschützer" Seehofer jetzt mit allen Mitteln versuchen will, die BaFin u.a. Kontrollorgane zu hindern, Ergebnisse der Überprüfung von Banken u.ä. zu veröffentlichen - und das mit sehr fadenscheinigen Begründungen.
Und das jetzt nach all dem Finanzschlamassel (hat denn die Bayern-LB noch mehr "Leichen im Keller"?).
Ein toller Lobbyist !!!
Wie wollen Sie in Ihrer Arbeit mit dazu beitragen, dass Seehofer ausgestoppt wird?
MfG
W. Heß

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heß,

vielen Dank für Ihre Mail. In Zeiten einer von Banken heraufbeschworenen Wirtschaftskrise stellt sich in der Tat nicht die Frage, ob es mehr Transparenz bedarf. Die haben wir bitter nötig. Andererseits darf aber überzogene Transparenz nicht dazu führen, dass sensible Daten missbraucht werden können.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jedem gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Einschränkungen bestehen nur gemäß § 3 IFG zum Schutz besonderer öffentlicher Belange.
So besteht nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG der Anspruch auf Informationszugang z. B. nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Weitere Einschränkungen bestehen gemäß § 5 IFG zum Schutz personenbezogener Daten und gemäß § 6 IFG zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
In der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich nun auf Grund von Akteneinsichtsbegehren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute gezeigt, dass das IFG zu Ergebnissen führen kann, die der Wahrung des Bankgeheimnisses und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zuwiderlaufen. Gerade die Entscheidungen des VG Frankfurt vom 12. März und vom 21. März 2008, welche die BaFin zur Gewährung der Akteneinsicht in bestimmte Aufsichtsverfahren gegenüber Kreditinstitute verpflichten, weil nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass mit der Informationserteilung konkrete nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG) dargelegt werden konnten, sind in ihrer Tragweite problematisch.
Daran ändert auch die Regelung in § 7 Abs. 2 IFG nichts, wonach eine Herausnahme oder Schwärzung personenbezogener und sonstiger schützenswerter Daten zulässig ist. Die Entscheidungen haben bei der Kreditwirtschaft und der Aufsicht erhebliche Verunsicherung hervorgerufen, da der Schutz personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 7 Abs. 2 IFG einerseits mit einem erheblichen Aufwand verbunden oder kaum durchführbar ist und andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall den-noch schützenswerte Daten übersehen werden und damit Unbefugten zugänglich gemacht werden.
Das Bankgeheimnis, das sich auf die Kundenbeziehungen der überprüften Kreditinstitute bezieht, wird dabei durch das IFG überhaupt nicht berücksichtigt. Tangiert wird auch ein reibungsloses Funktionieren der Aufsicht, wofür eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem ungehinderten Informationsfluss von den Beaufsichtigten zur Aufsicht Voraussetzung ist. Der mit der Akteneinsichtnahme verfolgte Zweck, Material für Schadensersatzklagen aus den Aufsichtsakten der betroffenen Finanzdienstleistungsunternehmen zu erhalten, steht schließlich im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Aufsicht nur im öffentlichen Interesse stattfindet (vgl. § 4 Abs. 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG) und daraus keine Ansprüche abgeleitet werden können, die bestimmten privaten Interessen dienen.
Ich hoffe, dass Sie meine Argumente überzeugen konnten und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Christian Hirte

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