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Christian Haase
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Frage von Dominik G. •

Frage an Christian Haase von Dominik G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Haase,

ich habe heute mit Erschütterung einen Artikel auf heise.de zur Kenntnis nehmen müssen [1], in dem von einem Referentenentwurf zur weiteren Verschärfung des NetzDG und in dem Zuge wohl auch des TMG geschrieben wurde.

Würden Sie mir bitte erläutern, wie Ihre Sicht auf diesen Sachverhalt ist, als auch wie Ihre persönliche Meinung zur Verhältnismäßigkeit von Kosten der Bürgerrechte im Vergleich zu Nutzen für die Strafverfolgung.

[1] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Justizministerium-WhatsApp-Gmail-Co-sollen-Passwoerter-herausgeben-muessen-4615602.html

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Beim von Ihnen genannten Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hat es in der öffentlichen Debatte einige Missverständnisse gegeben. Dabei geht es vor allem um die Herausgabe von Social-Media-Passwörtern durch die Plattformbetreiber zum Zwecke polizeilicher Ermittlungen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf gibt es allerdings keine Ausweitung von Polizeirechten. Bereits jetzt gibt es in § 100j StPO die Befugnis für Staatsanwaltschaft und Polizei, diese Auskunft zu verlangen - und auch in Zukunft wird dafür eine richterliche Zustimmung benötigt. Die vorgeschlagene Neuregelung ist sogar strenger als das bisherige Recht, denn durch die ausdrückliche Aufnahme von Telemediendienste wie Facebook oder WhatsApp in § 100j StPO werden sich die Ermittler nicht mehr auf die Ermittlungsgeneralklausel stützen müssen. Zukünftig sind die Befugnisse und die Vorgehensweise also klarer geregelt, ohne dass es eine Ausweitung gibt.

Passwörter müssen übrigens wie bisher von den Plattformbetreibern aus Datenschutzgründen verschlüsselt gespeichert werden. Die Staatsanwaltschaft kann das verschlüsselte Passwort nach Verhältnismäßigkeitsabwägung und Genehmigung durch einen Richter herausverlangen, muss dann aber unter hohem Aufwand selbst versuchen, dieses Passwort zu entschlüsseln. Bei einem Fall schwerwiegender Kriminalität wie etwa einem terroristischen Anschlag kann dieser Aufwand gerechtfertigt sein, um die Identität des Terrorverdächtigen zu erfahren – oder auch, mit wem er Kontakt hatte.

Im Übrigen halte ich den Gesetzentwurf für eine wichtige Weiterentwicklung der bisherigen Rechtslage. Wir haben in diesem Jahr gesehen, wie aus rechtsextremem Hass und Hetze – auch im Netz – entsetzliche Gewalttaten wurden: der schreckliche Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke und der antisemitische Terroranschlag von Halle. Die Spirale von Hass und Gewalt müssen wir stoppen und die Mittel des Rechtsstaats dafür konsequent nutzen. Künftig gilt: Wer im Netz droht und hetzt, wird härter und effektiver verfolgt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf umfassende Verschärfungen des Strafrechts vor. Im Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll verankert werden, dass Anbieter sozialer Netzwerke künftig rechtswidrige Inhalte den Behörden melden müssen. Dadurch wird die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten spürbar zunehmen. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir Hass und Hetze im Internet wirksam bekämpfen und eindämmen werden, wenn Täter gezielt überführt und bestraft werden.

Weitere Verschärfungen wird es für die Ermunterung zu Straftaten geben. Bisher ist die Billigung von Straftaten nur strafrechtlich verfolgbar, wenn die Taten bereits begangen oder versucht wurden, nicht wenn sie in der Zukunft liegen. Schließlich sollen Straftaten in Zukunft schärfer bestraft werden, wenn sie antisemitisch motiviert waren. Das ist ein wichtiges Signal, das wir zur Bekämpfung von Antisemitismus in die Gesellschaft senden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Erläuterungen weiterhelfen. Wir werden den Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren natürlich eingehend prüfen und klären, ob an der einen oder anderen Stelle eine Nachschärfung oder Klarstellung nötig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Haase

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