Wo stand im GEG-Referentenentwurf ein Reparaturverbot für funktionierende Heizungen oder ein Verbot bestimmter Heizungstechnologien?
Sehr geehrter Herr Dürr,
ich komme zurück auf meine Frage vom 12.7.23, die Sie am 31.1.24 NICHT beantwortet haben. Ich hatte Sie ganz konkret gefragt, warum Ihre Partei behauptet, sie habe ein Reparaturverbot für funktionierende Heizungen abgewendet, obwohl das nie zur Debatte stand. Im Referentenentwurf unter https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/gebaeudeenergiegesetz-geg.pdf war nur die Rede von irreparablen Heizungen (Heizungshavarien).
In ihrer ausweichenden "Antwort" behaupten Sie zudem, die FDP habe "sichergestellt, dass die Menschen weiter selbstbestimmt darüber entscheiden können, auf welche Heiz-Technologie sie zurückgreifen wollen." Auch das finde ich nicht im Referentenentwurf. Dort gilt für alle Technologien gleichermaßen die Vorgabe von 65% erneuerbaren Energien, mehr nicht.
Bitte zeigen Sie mir das angeblichen Reparaturverbot und das Verbot einzelner Technologien im Referentenentwurf. Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr W.,
danke für Ihre Nachfrage. Wir sprechen von zwei unterschiedlichen Entwürfen:
Sie beziehen sich auf den finalen Referentenentwurf, der die Grundlage für den Beschluss des Bundeskabinetts bildete.
Meine Aussage bezog sich dagegen auf ein früheres Stadium des Entwurfs, der im Februar 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in die Frühkoordinierung der Bundesregierung gegeben worden war und der von der BILD-Zeitung geleakt wurde.
In diesem Entwurf war vorgesehen, Heizungsanlagen verschiedener Alterskohorten Schritt für Schritt zu verbieten und ihren Weiterbetrieb zu untersagen.
Ganz konkret war vorgesehen:
Ausnahmen für Brennwert- und Niedertemperaturkessel sollten nur noch gelten...
1.Bis 31.12.2026 für Anlagen mit Einbaudatum vor dem 01.01.1990
2.Bis 31.12.2027 mit Einbaudatum zwischen 01.01.1990 und 31.12.1992
3. Bis 31.12.2028 mit Einbaudatum zwischen 01.01.1993 und 31.12.1996
4. Bis 31.12.2029 mit Einbaudatum zwischen 01.01.1997 und 31.12.1998
5. Bis 31.12.2030 mit Einbaudatum nach dem 31.12.1998
Ausnahmen für vor dem 01.02.2022 selbst genutzte Wohngebäude sollten nur noch gelten...
1. Bis 31.12.2030 für Anlagen mit Einbaudatum vor dem 01.01.1996
2. Bis 31.12.2031 mit Einbaudatum zwischen 01.01.1996 und 31.12.1998
3. Bis 31.12.2032 mit Einbaudatum zwischen 01.01.1999 und 31.12.2001
4. Bis 31.12.2033 mit Einbaudatum nach dem 31.12.2001
Nach Ablauf der jeweiligen Frist wäre ein Austausch auch völlig funktionsfähiger Heizungen geboten gewesen, nur allein wegen einer bestimmten eingesetzten Technologie.
Wir haben innerhalb der Bundesregierung dafür gesorgt, dass diese Punkte aus dem Entwurf gestrichen wurden, bevor er im Kabinett zur Beschlussfassung aufgesetzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Dürr