§ 20 Abs. 6 S.5 EStG Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Sehr geehrter Herr Dürr, laut Urteil Finanzgericht RP gibt es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Wie stehen Sie dazu?
Sehr geehrter Herr Dürr,
das Finanzgericht RP hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert, das dieses Gesetzt widersinnig erscheint und zu Ungleichbehandlung und Unverhältnismäßigkeit führt.
Ist mit einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht noch in 2024 zu rechnen bzw. wird diese widersinnige Regelung im Vorwege von der aktuellen Regierung gekippt?
Mit freundlichen Grüßen
B. S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften durch § 20 Abs. 6 S. 5 EStG teile ich absolut. Diese Regelung wurde in der vergangenen Wahlperiode gegen den entschiedenen Widerstand der FDP-Fraktion durch die damalige CDU/CSU/SPD-Koalition beschlossen.
Vollkommen zu Recht werden u. a. die je nach Einzelfall absurd hohen effektiven Steuersätze und ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz beklagt.
Meine Fraktion kennt das Problem sehr gut und bemüht sich seit längerem um eine gesetzliche Änderung. Wir setzen uns generell für eine Abschaffung der unterschiedlichen Verlustverrechnungstöpfe bei den Kapitaleinkünften ein. Bisher konnten wir jedoch noch keine Mehrheit für eine Änderung erreichen. Es ist für die betroffenen Steuerzahler sehr unbefriedigend, jahrelange Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen, um gegen ein solches Gesetz vorzugehen.
Ob ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verlustverrechnungsbeschränkung, wie in der Jahresplanung angekündigt, noch dieses Jahr ergehen wird oder nicht, bleibt abzuwarten.
Ich verspreche Ihnen, dass meine Fraktion und ich an dem Thema dran bleiben, bis es eine für die betroffenen Steuerzahler akzeptable Lösung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Christian Dürr