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Christian Dürr
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Frage von Roland S. •

Die Einspeisevergütungen für Photovoltaik Anlagen werden nicht rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht, wie es angekündigt wurde um Zuwarten von Investoren zu vermeiden?

Sehr geehrter Herr Dürr,
die Einspeisevergütung soll nun nicht rückwirkend angeglichen werden!
Wieso wird die Bevölkerung einfach angelogen? Das ist Betrug!
Wieso akzeptiert Ihre Partei einfach dieses Vorgehen ?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Roland S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Das EEG ist ein Förderinstrument und wird von der EU-Kommission daher als sog. Beihilfe gewertet. Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden und unterliegen dafür bestimmten Kriterien. Eines dieser Kriterien ist, dass die Beihilfe neue Investitionen auslösen soll. Rückwirkend, also für bereits vorgenommene Investitionen, können grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Da die EEG-Förderung aus Steuermitteln finanziert wird, finden wir eine solche Regelung auch grundsätzlich sinnvoll.

Maßgeblich ist allerdings nicht das Datum der Bestellung, sondern das Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Wird ihre Anlage nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen am 30. Juli in Betrieb genommen, gelten für Sie auch die neuen Fördersätze.

Die neuen Vergütungssätze für PV-Dachanlagen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission die erforderliche Genehmigung erteilt. Die Bundesregierung hat uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese Gespräche konstruktiv verlaufen und weit fortgeschritten sind, sodass hier mit einer baldigen, endgültigen Entscheidung zu rechnen ist.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und sende beste Grüße

Ihr

Christian Dürr

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