Liegt ein Schwarzbau vor, wenn ein "Beherbergungsbetrieb" / "Boardinghaus" als "Obdachlosenheim, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" genutzt wird?
Lt. aktueller GaStellV vom 01.01.2024, welche insgesamt auf das Bayerische Baurecht mit Nutzungsgenehmigung gilt, besteht folgende Zuordnung, zB BayVGH, VG, etc.:
1. Wohngebäude
1.12 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
Sind die Genehmigungs- / Aufsichts- und Sozialbehörden verpflichtet, die nicht genehmigte Nutzung als "Wohngebäude" zu unterbinden - im Hinblick auf eine menschenwürdige Unterbringung Mindeststandards Brandschutz etc, zB
a) Nutzungsuntersagung?
b) Antrag auf Nutzungsänderung?
c) Duldung der nicht genehmigten Nutzung?
d) etc.?
Sehr geehrte Frau M.,
für den Begriff „Schwarzbau“ gibt es keine gesetzliche Definition. Üblicherweise werden als „Schwarzbauten“ bezeichnet:
- bauliche Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, aber nicht vorliegt und
- bauliche Anlagen, für die keine Genehmigung erforderlich ist, die aber gegen materielles Recht verstoßen, also dort wo sie stehen, so nicht errichtet werden dürfen.
Nachdem aus Ihrer Anfrage keine konkreten Angaben zum Sachverhalt hervorgehen, kann auch keine inhaltliche Prüfung vorgenommen werden. Grundsätzlich ist die örtlich zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde für den Vollzug der Baugesetze zuständig und ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, sich ggf. dorthin zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Christian Bernreiter, MdL