(...) Dem Wähler wird die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Zweitstimme nicht einer bestimmten Person auf der Liste zugerechnet wird, vielmehr entscheidet sich der Wähler hierbei zwischen Kandidatenlisten der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl ist also formal zu verstehen und wird hierbei nicht aufgehoben, denn dieser Grundsatz hindert nicht, dass die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig gemacht wird, was bei der Listenwahl typischerweise geschieht. (...)