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Cem Özdemir
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Frage von Werner F. •

Warum werden Menschen, deren Pflichmitgliedschaft in der GKV endet und die zwangsweise weiterpflichtversichert werden als freiwillig Versicherte nicht geführt als Pflichtversicherte?

Vor dem 01.04.2007 (spätestens 01.08.2013) konnten sich Genannte freiwillig versichern. Taten sie dies nicht, waren sie nicht versichert. Ferner konnten sie auch wieder austreten. Seit genanntem Datum werden Genannte zwangsweise weiterpflichtversichert als freiwillig Versicherte. Ein Widerspruch in sich (freiwillig-Zwang). Bei Lichte sind es ohne jeden Zweifel Pflichtversicherte. Man sollte sie führen als pflichtversichert_A (= pflichtversichert als Alleinzahler oder Alleinbeitragszahler). Der Unterschied zu normal Pflichtversicherten ist eben, dass sie alleine ohne Arbeitgeber ihren Beitrag zahlen und nicht mehr als 520Euro brutto verdienen können, denn sonst waeren es als sozialversicherungspflichtige Midijobber normale Pflichtversicherte. Ferner sind sie nicht selbstständig.
Ändern sie bitte diesen unhaltbaren Zustand im Sinne der unten stehenden Petition.
Später sollte auch der Beitrag im Sinne der Gleichbehandlung geändert werden

https://chng.it/tVHmZkM5

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In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Versicherung: die Pflichtmitgliedschaft, die freiwillige Mitgliedschaft sowie die Familienversicherung. Unter die Gruppe der Pflichtmitglieder fallen Arbeitnehmer unter der gesetzten Bruttoeinkommensgrenze (einsehbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesetzlich-versicherte/), sowie besonders Schutzbedürftige. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich oder unter besonderen Gesichtspunkten auch bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland. Die Freiwilligkeit bei den "freiwillig Versicherten" bezieht sich auf ihr Wahlrecht zwischen der Fortführung ihrer bisherigen Mitgliedschaft oder dem Wechsel in eine private Krankenversicherung. Betroffene werden im Rahmen dessen rechtzeitig von der GKV über das Ende der Versicherungspflicht und einen möglichen Wechsel unterrichtet.

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