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Cem Özdemir
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Frage von Andreas K. •

Sehr geehrter Herr Bundesminister, warum gilt für vegane Milch etwa aus Hafer, Sojabohnen oder Mandeln immer noch der normale Umsatzsteuersatz von 19 Prozent?

Sehr geehrter Herr Özdemir,
der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt bereits für zahlreiche Grundnahrungsmittel. Auffällig ist, dass bislang unter Ihrer Ägide noch keine zusätzliche Gesundheits- und Klimaschutzkomponente veranlasst wurde. Vegane Milch sollte unter diesen Gesichtspunkten sogar billiger sein als tierische. Leider ist es aktuell genau andersherum. Milchviehhaltung schädigt das Klima durch Methanentstehung, ist ineffektiver und die Tiermilch ist - sofern beide qualitätsbewusst hergestellt sind - im Vergleich ungesünder als vegane. Die erforderliche Supplementierung mit Vitamin B12 für ausschließliche Veganer ließe sich auf Produkten vermerken, vor allem sollte vegane Milch aber erst einmal ebenfalls billiger werden.
Mit freundlichen Grüßen

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Vereinfacht kann festgehalten werden, dass Nahrungsmittel grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent besteuert werden. Dies gilt auch für vegane Nahrungsmittel. Getränke werden hingegen grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert, mit den prominenten Ausnahmen Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke. Welche Lebensmittel im Einzelnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Da z.B. Hafer- und Sojamilch nicht in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, unterfallen sie der Regelbesteuerung.

Grundsätzlich ist es mir persönlich ein großes Anliegen, pflanzliche Alternativen zu stärken. SPD und Grüne  haben nun ebenfalls gemeinsam diesen Vorschlag eingebracht. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zu erarbeiten läge jedoch in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen.

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