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Cem Özdemir
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Frage von Alexandra K. •

Frage an Cem Özdemir von Alexandra K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Özdemir,

Laut Artikel 38 (1) GG werden die Abgeordneten in „unmittelbarer“ Wahl gewählt. Aus Ihrem Profil ist ersichtlich, daß Sie über eine Landesliste gewählt worden sind. Würden Sie der Behauptung, daß Ihr Einzug über eine Landesliste gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen hat, zustimmen? Wenn nicht, wie begründen Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Wahl?

A. Kankeleit

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Kankeleit,

unser Grundgesetz schreibt, wie Sie richtig sagen, den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vor. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen Stimmabgabe und Ermittlung der Mandatsträger keine weitere Instanz liegen darf, die nach eigenem Ermessen über die Ernennung der Abgeordneten entscheidet. Die Stimmabgabe der Bürger muss direkt über die Nominierung eines Abgeordneten (zum Beispiel für den Bundestag) entscheiden. Dies ist auch bei Landeslisten der Fall, denn durch die Stimmabgabe der Bürger entscheidet sich unmittelbar, welcher Abgeordnete ins Parlament einziehen, da die Reihenfolge der möglichen Abgeordneten bereits feststeht. Die Landeslisten haben hier keine eigene Wahlfunktion, sondern dienen der Zuteilung der Mandate in Abhängigkeit vom Wahlergebnis. Der Einzug über eine Landesliste verstößt somit nicht gegen unser Grundgesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Cem Özdemir

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