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Cem Özdemir
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Frage von Martin S. •

Frage an Cem Özdemir von Martin S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Özdemir,

Ich habe mir das Thema Rentenbesteuerung vorgenommen und mich u.a. mit dem Urteil des BVG vom 06.03.2002 befasst. Zur Prüfung habe ich eine Berechnung vorgenommen die, wie das Urteil, auf das Jahr 1996 abstellt.

Rentensatz: 19,2%
Jahreseinkommen 62.500 DM Steuer 15.296 DM 24,5%
Rentenbeitrag 12.000 DM je 6.000 DM Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Steuer nach Abzug des Arbeitnehmeranteils: 13.221 DM 23,4%
Damit Steuer auf den gesamten Rentenbeitrag 2.075 DM 17,3 %

Mit dieser Einzahlung dürfte die Rente des Arbeitnehmers zum damaligen Zeitpunkt etwa im steuerfreien Bereich gelegen haben die 1996 bei 22.417 DM lag. Eine nachgelagerte Besteuerung erfolgte nicht trotzdem hat der Arbeitnehmer dafür rd. 3.787 DM an Steuern abgeführt während der Pensionärs steuerfrei blieb.

Durch das Alterseinkünftegesetz, das eine Übergangsfrist von 35 Jahren vorsieht, muss der Arbeitnehmer wenn er seit 2004 Rentner ist, seine Rente noch einmal versteuern, während die Pension geringer und nur einmal besteuert wird. Noch kritischer wird es bei privater Vorsorge.
Das BVG kam zu seinem Ergebnis u.a. nur, da es konsequent die von den Arbeitnehmern auf Beiträge gezahlte Steuern ignorierte, dafür aber den sogenannten Bundeszuschuss als Kapitalrückfluss der Arbeitnehmer gewertet, gleichzeitig aber vergessen hat die versicherungsfremden Leistungen in Abzug zu bringen. Daher meine Fragen.

Finden Sie es richtig, dass Arbeitnehmer in der Erwerbsphase derart hoch besteuert werden, dies aber im Rentenalter unberücksichtigt bleibt?
Wie stellen Sie bei einer Lebensarbeitszeit von 45 demnächst 47 Jahren sicher, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, z. B. bei einem Arbeitnehmer der 1995 im Alter von 20 Jahren seine Arbeit aufnahm?
Nach meinen Recherchen waren am gesamten Verfahren ausschließlich Pensionsempfänger beteiligt. Finden Sie es richtig, dass in einem Prozess nur die Klageseite zu Wort kommt und zudem die Richter stellt?

Mit freundlichen Grüßen
Martin Stumpp

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Sehr geehrter Herr Stumpp,

die im Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vorgesehenen Regelungen erfolgten aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes von 2002, welches die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten für verfassungswidrig erklärte. Seit 2005 werden Arbeitnehmer während der Renten-Einzahlphase schrittweise steuerlich entlastet, während gleichzeitig die Besteuerung von Renten schrittweise steigt. Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen drei Entscheidungen getroffen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-088.html. Auch wenn das Gericht der Argumentation einer unzulässigen Doppelbesteuerung nicht folgt, kann ich Ihre Bedenken verstehen. Leider liegt es jedoch im Wesen von (steuerlichen) Systemveränderungen, dass diese sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage in bestimmten Konstellationen nachteilig auswirken können.

Mit freundlichen Grüßen
Cem Özdemir

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