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Frage von Christoph S. •

Frage an Cem Özdemir von Christoph S. bezüglich Verbraucherschutz

Nachfrage zu http://www.abgeordnetenwatch.de/cem_oezdemir-180-25048--f224014.html#q224014
Recht auf Leben: Einschränkung im Lissabon-Vertrag: Niederschlagung von Aufruhr oder Aufstand

Sehr geehrter Herr Özdemir,
vielen Dank für Ihre Erklärung, wie nach Ihrer Meinung die EU-offizielle Erläuterung zur Grundrechtecharta zu verstehen sei. Ich versuchte Sie allerdings zu befragen, ob Sie die Regelung inhaltlich für gerechtfertigt halten. Ich versuche es deshalb noch einmal:

Halten Sie es für angemessen, den Exekutivorganen eines EU-Staates zu erlauben, ihr Interesse an der Niederschlagung eines Aufstandes oder von Aufruhr im Konfliktfall (also dann, wenn eine Niederschlagung nicht anders bewerkstelligt werden kann) höher zu gewichten, als das Recht auf Leben, es also einem Exekutivorgan zu erlauben, Menschen zum Zwecke der Niederschlagung von Aufruhr zu töten (unabhängig davon, dass eine solche von Staatsorganen vollzogene Tötung nicht als Todesstrafe bezeichnet werden kann, da ihr erwartungsgemäß kein Gerichtsverfahren vorausgegangen sein wird)?

Da Sie es selbst erwähnten: Sehen Sie das Motiv der Tötung zur Niederschlagung von Aufstand oder Aufruhr auf derselben moralischen Ebene, also als Motiv ebenso moralisch gerechtfertigt, wie Notwehr (oder auch Nothilfe)?

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Siegel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Siegel,

nehmen wir einmal an, schwer bewaffnete Einheiten würden den Reichstag beschießen: Ja, in solch einem Fall muss der Staat ein Verteidigungsrecht haben, wobei ich die Anmerkungen in meiner ersten Antwort hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit als selbstverständliche Grundlage betrachte.

Mit freundlichen Grüßen

Cem Özdemir

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