
(...) zu Weihnachten oder Geburtstagen - werden grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften zum Arbeitslosengeld II behandelt. (...) Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn sie dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen und sie die Lage des Empfängers - also Ihres Kindes - so günstig beeinflussen, dass zusätzliche Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären. (...)