Frage an Carsten Müller von Jürgen B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Müller,
derzeit wird an einer Erbschaftsteuerreform gearbeitet. Dabei sollen die Hinterbliebenen einer eingetragenen Partnerschaften weiterhin wie Fremde behandelt werden.
Ehegatten sollen mit 307.000 € den 59-fachen Freibetrag wie eingetragene Lebenspartner erhalten. Mit Artikel 6 GG lässt sich dieser krasse Unterschied meiner Meinung nach nicht begründen. Zu Lebzeiten hat die Gesetzgebung den Lebenspartnerschaften zwar gegenseitige Versorgungspflichten auferlegt, erkennt mit einem Freibetrag von 5.200 € weder die gemeinsame Aufbauleistung des Paares, noch den Wunsch nach gegenseitiger Absicherung nach dem Tode an.
Können Sie mir bitte die Haltung Ihrer Fraktion in dieser Frage erläutern?
Sehr geehrter Herr Bittner,
bereits Ende Juni dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag eine Debatte u.a. zu diesem Themenbereich geführt. In dieser Debatte ging es um die Frage einer weiteren Annäherung der Rechte der eingetragenen Partnerschaften an die der Ehe. Ausgangspunkt für die Debatte war das Gesetz aus dem Jahre 2001, das die eingetragenen Gemeinschaften ermöglicht hat. Gemeinsam mit der FDP lehnte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion das Gesetz damals ab. Auch wenn die Union weitere gesetzliche Annäherungen in den vergangenen Jahren abgelehnt hat, so haben wir in der Debatte immer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetze und gerichtlichen Entscheidungen hierzu für uns selbstverständlich bindend sind und von uns toleriert werden. Ob wir weiter gehen und in weiteren Rechtsgebieten eine Angleichung vornehmen wollen, ist nach meinem Verständnis weniger eine rechtliche Frage, sondern vielmehr eine politische. In den Koalitionsverhandlungen ist über dieses Thema ebenfalls diskutiert worden. Nichtsdestotrotz findet sich hierzu aber keine Regelung im Koalitionsvertrag, da sich SPD und CDU/CSU nicht darauf einigen konnten, welche weiteren Schritte gegangen werden könnten.
Die Union hat jedoch klargestellt, dass sie die Familie als wichtigste Form des Zusammenlebens ansieht. Die Privilegierung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt aus den Vorgaben unseres Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Der sachliche Schutzbereich des Art.6 Abs.1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau". Die Ehe ist also eine besondere Institution und darf den Lebenspartnerschaften nicht gleichgesetzt werden. Das deutsche Steuerrecht sieht hiervon ausgehend ebenso wie das Beamtenrecht oder das Adoptionsrecht keine besondere Begünstigung der Lebenspartnerschaft vor. Daher ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe nicht privilegiert. So wird der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Erbschaftsteuerklasse III als sonstiger Erwerber im Sinne von § 15 Abs. 1 ErbStG eingestuft.
Der Bundesfinanzhof hat in dem Streitfall einer Klägerin mit eingetragener Lebenspartnerschaft, lediglich die Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III gebilligt und in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 II R 56/05 folgendes entschieden: „Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Ehegatten kommen ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Für eingetragene Lebenspartner gelten diese Regelungen jedoch nicht. Eingetragene Lebenspartner haben auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden.“
Ich hoffe, dass ich mit diesen Auskünften Ihre Frage beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Carsten Müller MdB