Frage an Carsten Müller von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Müller,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort auf die von mir an Ihre Adresse gerichtete Fragestellung betreffs Verbraucherschutz, Zitat aus Ihrer Antwort:
"Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt scheint nach Ihrer Darstellung jedoch zumindest strafrechtlich nicht zu beanstanden. Wie Sie selbst ausführen, wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, deren Kenntnisnahme jede Nutzerin und jeder Nutzer bestätigt, explizit auf die Arbeitsweise mit Profilen fiktiver Personen verwiesen."
Ich kann dieser Aussage nicht folgen. Der benannte Anbieter verweist in seinen AGB darauf, dass er mit Profilen fiktiver Personen arbeitet und schließt Kontakte mit realen Personen aus, aber die zu seinem Angebot hinführende Werbung zielt eindeutig auf einen gegenteiligen Eindruck:
"Verlieb dich noch heute! Wir bieten dir mehr als jedes andere Flirtportal! Frauen, Männer und Paare treffen, über spannende Themen plaudern, chatten, echte Kontakte knüpfen... bei uns bist du goldrichtig!"
Ich weiß nicht, ob irgendwer auf dieser Welt ein Interesse mitbringt sich in eine fiktive Person verlieben zu wollen? Genauso gut könnte man sich in Gießkannen, Stützstrümpfe oder Mondraketen verlieben. Wenn wer mit fiktiven Profilen anbandeln will, dann sollte er oder sie wissen, auf was er oder sie sich da einlässt. Ich erkenne hier eine vorsätzlich vom Anbieter versuchte Irreführung, wenn dieser in der Werbung verspricht, was er in seinen AGB ausschließt und damit eine Form von unlauteren Wettbewerbs.
Wie werten Sie meinen Eindruck?
Wieso sollen Widersprüche zwischen Werbeinhalten und Geschäftsbedingungen strafrechtlich nicht relevant sein?
Bedingt das nicht Missbrauch, z.B. wenn in Deutschland Senioren Gewinne versprochen werden, die gar nicht bestehen?
Sind Anbieter nicht zur Stimmigkeit zwischen Werbung und Vertragsbedingungen gesetzlich verpflichtet?
Wann wird die Politik hier initiativ?
Viele Grüße, T. S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort auf Ihre Anfrage zum Thema Datingportale.
In wen oder was sich ein Mensch verliebt, soll und kann jeder Mensch selbst entscheiden. Sie selbst sind politisch aktiv und ein erfahrener Mensch, der meinen Rat in diesem äußerst privaten Lebensbereich nicht braucht.
Meine Bewertung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts habe ich Ihnen mit der vorherigen Antwort vom 15. August 2019 übermittelt. Sie gilt auch weiterhin. Ich schlage Ihnen vor, eine Subsumtion des objektiven Tatbestands selbst vorzunehmen. Für eine Rechtsberatung kann und darf ich an dieser Stelle nicht zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller