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Carmen Wegge
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Frage von Manuel C. •

Sehr geehrte Frau Wegge, können Sie sich für eine bundesweit einheitliche Anwendung des §13a FeV einsetzen, indem Sie den Ländern eine Handlungsanweisung für das Vorliegen von Cannabimissbrauch geben?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich gehe davon aus, dass Sie sich vor allem auf die Ermessensspielräume für die Fahrerlaubnisbehörden beziehen. In diesem Fall kann ich Ihnen sagen, dass wir diese Regelung bewusst getroffen haben, um der Vielseitigkeit unterschiedlicher Lebenssachverhalte gerecht werden zu können. Denn jeder Einzelfall bedarf auch einer individuellen Beurteilung. Wir als Gesetzgeber regeln die Dinge daher zunächst abstrakt-generell und geben dann den Behörden einen Ermessensspielraum um Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben wir uns auch hier entschieden, die individuelle Beurteilung teilweise in die Hände der Verwaltung zu legen – in diesem Fall in die Hände der Fahrerlaubnisbehörden. Diese hat damit auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und kann eigenständig – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – über ihr Tätigwerden entscheiden. Damit liegt es also speziell in diesem Fall in der Hand der Fahrerlaubnisbehörden, „ob“ und „wie“ sie tätig werden möchte. Aufgrund der Stigmatisierung der letzten Jahrzehnte kann ich nachvollziehen, dass einige den Behörden nicht trauen. Gerade das Nord-Süd Gefälle ist mir an der Stelle bekannt. Aus diesem Grund gibt es aber mit §114 VwGO die Möglichkeit etwaige Ermessensentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Carmen Wegge

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