"Von Cannabispflanzen unterscheiden sich Stecklinge dadurch, dass sie noch nicht eingepflanzt sind" (BT-Drs. 20/8704, S. 91). Ist der Gesetzeskommentar in der Praxis vertretbar und anwendbar?
Sehr geehrte Frau Wegge,
nach einem Jahr intensivster Auseinandersetzung mit dem KCanG, möchte ich meine Erfahrungen als Unternehmer und Aktivist mit Ihnen teilen. Aus meiner Sicht besteht dringender Handlungsbedarf. Die Justiz wendet das KCanG aktuell nach vorliegender Schilderung, gegen den Wortlaut des Gesetzes an. Im §1 KCanG wird unmissverständlich erklärt, das Cannabis-Jungpflanzen ohne Frucht- u. Blütenstände nicht unter den Cannabis-Begriff fallen. Nach unabhängigen Expertengutachten ist ein gewerblicher Handel von Cannabis-Jungpflanzen aktuell möglich. Ich würde sehr gerne dieses Jahr Cannabis-Jungpflanzen züchten und verkaufen und damit regional durch Aufklärung, Beratung und Eigenanbau dem Schwarzmarkt entgegenwirken. Die Justiz ist hier anderer Auffassung, möchte den Verkauf mit allen Mitteln unterbinden und beruft sich dabei auf den Gesetzeskommentar. Ist dieser zulässig? Wenn nicht, was können Sie tun um den Kommentar und die Folgen daraus zu berichtigen? MfG, J-M M.