Hallo Frau Wegge, es gibt viele Bürger, die sich mit den neuen StVO im Bezug auf Cannabis erhoffen ihren Führerschein wiederzuerlangen, sofern die Grenze von 1 auf 3,5 ng angehoben wurde.
Diejenigen, die also unter 3,5 ng waren, werden aller Voraussicht die Chance auf Neuerteilung erhalten.
Was passiert mit denen, die knapp darüber lagen? Haben die auch eine Chance auf Neuerteilung?
Welche Strafen sind sind in Zukunft bei über 3,5 ng angesetzt?
z.B bei Ersttätern.
Die 3,5 ng sind noch nicht fix, dennoch für den Fall, würden mich Ihre Antworten sehr freuen
Gruß
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst einmal generell: Unter §44 des Konsumcannabisgesetzes haben wir als Koalition gemeinsam vereinbart, dass eine unabhängige Expert*innenkommission - eingesetzt vom BMDV - den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen soll, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
Die Expert*innenkommission hat dabei grundlegend drei Punkte empfohlen:
1.): Es soll keinen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol geben
2.): Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit sollen als Vorscreening notwendig sein
3.): Es wurde ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum vorgeschlagen, bei dessen Erreichen - nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft - eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges beginnt. Bei diesem Wert handelt es sich aber auch nach Ansicht eben jener um einen konservativen Grenzwert, der in etwa einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,2 Promille ausmache.
Wir haben uns bei unseren gesetzlichen Regelungen zunächst an den wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert und es gilt nun dies in der Praxis genau zu betrachten und auch zu evaluieren. Persönlich halte ich allerdings weiterhin einen höheren Grenzwert deutlich sinnvoller.
Was Ihre Frage zur Wiedererlangung der Führerscheine bei einem Überschreiten des Grenzwerts betrifft: Grundsätzlich kann ich Ihnen hierzu keine Auskunft geben, da ich keine Rechtsberatung durchführe. Am besten Sie wenden sich hier an Personen, die dies machen.
Und zur Frage der Konsequenzen: Wir haben einen Grenzwert festgelegt, ab welchem bei etwaigen Verstößen Bußgelder und weitere Konsequenzen drohen. Beim erstmaligen Antreffen einer Person im Rahmen einer Kontrolle und einem Überschreiten des Grenzwerts wird i.d.R. ein Bußgeld in Höhe von 500€, 2 Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot drohen. Bei wiederholtem Aufgreifen kann sich dies dann verdoppeln.
Mit freundlichen Grüßen,
Carmen Wegge