Frage an Carl-Ludwig Thiele von A.M. B. bezüglich Verbraucherschutz
Es geht mir in dieser Frage um mein Wahlrecht zur Bundestagswahl. Um als im Ausland lebender Bürger wählen zu können oder um es "zu dürfen" sind einige Verordnungen geschaffen worden (innerhalb der BWO), wobei die Stichtage für Anträge etc. einerseits oftmals auf einen Sonntag fallen, andererseits nicht einfach überprüfbar ist ob Anträge nun fristgerecht oder verspätet sind.
Laut BWO gilt es, das der Antrag am Stichtag dem Wahlleiter vorliegen muß und genau hier gibt es das Problem:
Es ist schon merkwürdig, wenn ausgerechnet Anträge auf Eintragung in das Wahlregister eine ganze Woche unterwegs gewesen sein sollen, während normale Sendungen und auch Pakete nach 2-3 Tagen regulär den Empfänger erreichen. Das Datum des Poststempels oder das auf dem Formulier eingetragene Datum sind ja nicht rechtskräftig.
In meinem Fall soll ein am 02.09. versandter Antrag erst an 08.09. bei der Gemeinde in 49191 vorgelegen haben, wie mir in einem Brief vom 09.09., erhalten am 11.09., mitgeteilt wurde. Meinen Einspruch gegen diesen Umstand habe ich nach Kenntnisnahme umgehend per email versucht geltend zu machen, laut Antwort innerhalb der Einsichtsfrist um z.B. nach $22 BWO noch einen Einspruch vorbringen zu können.
Dieser Einspruch wurde allerdings abgelehnt, da er nicht formgerecht gewesen sei; u.a. fehle die Unterschrift und die erforderlichen Beweismittel, die ich anzubringen hätte weil eine nichtschuldhafte Verz. nicht offenkundig sei.
Mal abgesehen davon, daß aus den Texten der Verordnung keine Unterschrift nötig zu sein scheint, es wird auch nicht deutlich ab wann man von offenkundigen bzw. nicht offenkundigen nichtschuldhaften Verzögerungen sprechen muß und inwiefern dieses durch den Einspruchsführer, der seltenst Jurist und oftmals nie mit Rechten in Berührung gekommen ist erkennbar oder gar behebbar sein soll. Oder soll man derlei Anträge nun als Einschreiben, besser noch mit Rückschein durch einen Juristen verschicken müssen?
Aus dem Ausland, für meine Stimme? Nada.
Sehr geehrter Herr Barilaro,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 15. September 2009 zum Wahlrecht.
Es freut mich zunächst, dass Sie ihr Wahlrecht als im Ausland lebender Deutscher wahrnehmen möchten. Die Hürden, die Ihnen dafür in den Weg gestellt werden, erscheinen in der Tat problematisch.
Zunächst einmal fällt der Stichtag für den Eingang des Antrags auf einen Sonntag (06.09.2009), was grundsätzlich zu einer Verschiebung der Frist auf den nächsten Werktag, also den 07.09.2009 führen muss.
Es erscheint mir in der Tat verwunderlich, dass ein Brief aus den Niederlanden sechs Tage bis zur Ankunft in Deutschland benötigte. Zumal die Antwort innerhalb von zwei Tagen erfolgte. Ob die Vorlage ihres Antrags wirklich „unverzüglich“ geschah, kann ich jedoch nicht beurteilen.
Zu Ihrer Beschwerde: Gemäß §22 Abs.5 Satz 2 der Bundeswahlordnung muss eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde schriftlich erfolgen. Für einen Nicht-Juristen leider nicht erkenntlich ist hier, dass der Rechtsbegriff „schriftlich“ grundsätzlich „nicht elektronisch“ meint, so dass nur ein Telefax oder der normale Brief diesen Vorgaben entsprechen. Deshalb wurde in Ihrem Fall auch die fehlende Unterschrift moniert. Erforderliche Beweismittel könnten u.a. eine Kopie ihres ursprünglichen datierten Antrags sein oder vielleicht sogar die Antwort der Gemeinde.
Ich gebe Ihnen Recht, dass das Verfahren und die Verordnungen für den „gemeinen Bürger“ nicht unbedingt leicht verständlich sind.
Allerdings gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit, Wahlunterlagen aus dem Ausland auf vereinfachtem Wege über das Internet anzufordern. Dieses Verfahren würde Ihnen vermutlich viel Aufwand ersparen.
In der Hoffnung Ihnen weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Carl-Ludwig Thiele