Wann plant der Rechtsausschuss Ergänzungen zu den teilweise schlechten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetz?
Sehr geehrte Frau Bayram,
durch Änderung des früheren § 46 WEG wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Bis 30.11.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2022 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Guten Tag,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Anlass der Reform des WEG im Jahr 2020 war unter anderem die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05). Eine solche war bei der Konzeption des WEG zunächst nicht vorgesehen, weshalb hierfür eine Änderung des materiellen Rechts notwendig war.
Diese Änderung im materiellen Recht schlägt sich verfahrensrechtlich wie von Ihnen beschrieben nieder.
Im Deutschen Bundestag werden wir als Rechtsausschuss und ich als zuständige Berichterstatterin für das WEG uns schon bald wieder mit einer Änderung des WEG befassen. Im Rahmen dieser Reform werde ich die von Ihnen vorgebrachten Bedenken in das Gesetzgebungsverfahren mitnehmen und in die Gespräche mit den Koalitionspartnern und dem Bundesjustizministerium einfließen lassen.
Herzliche Grüße
Canan Bayram